Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entstehungsgeschichte sind im Volk lebendig geblieben und haben den Gang der Verfassungs­ diskussion von 1920/21 stets begleitet. Grundpositionen dieser Zeit werden wieder aktualisiert und zu Verfassungsforderungen erhoben," die nach einer rechtlichen Grundordnung rufen, die die persönliche Freiheit durch Begrenzung und Kontrolle staatlicher und politischer Macht sichert. Auf der Ebene des Deutschen Bundes hatte die Paulskirchenverfas­ sung vom 28. März 1849 zwar das geplante Reichsgericht im wesent­ lichen als Verfassungsgericht konzipiert, das unter anderem über Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der ihnen durch die Reichs­ verfassung gewährten Rechte entscheiden sollte.12 In den liechtensteini­ schen Verfassungsentwürfen aus dieser Zeit lässt sich aber von der Trag­ weite her gesehen keine vergleichbare Bestimmung finden. Sie überlies- sen die Festlegung der "Kompetenzen der Gerichte" überhaupt eigenen Gesetzen.13 Das Gerichtswesen sollte Gegenstand einer eigentlichen Gerichtsverfassung werden. Dazu kam es aber nicht, wie auch die Ver­ fassungsentwürfe nicht ausgeführt worden sind.14 Die Revolution war in den Staaten des Deutschen Bundes gescheitert. Das hatte auch für Liech­ tenstein zur Folge, dass die landständische Verfassung von 1818 nach wie vor "Gesetzeskraft" behielt.15 11 So zum Beispiel die bei Peter Geiger, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, S. 59 ff., genannten Forderungen der Märzausschüsse; Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion von 1921, S. 119 ff. 12 RGBl 1849, § 126 Bst. g; dazu näher Jörg-Detlef Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche, Frankfurt a. M. 1985, S. 198 ff.; Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfas­ sungsgeschichte seit 1789, Bd. II, S. 835 f., und Hans Joachim Faller, Die Verfassungs­ gerichtsbarkeit in der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849, in: Menschen­ würde und freiheitliche Rechtsordnung, Festschrift für Willi Geiger, Tübingen 1974, S. 827 (841 ff.). 13 So § 112 des Entwurfs einer Verfassung für das Fürstentum Liechtenstein, der am 29. September 1848 vom Verfassungsrat dem Fürsten zugesandt worden ist, LLA Nr. Fasz. 100/4. 14 Zur Entwicklung des Gerichtswesens vgl. Peter Geiger, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1848 bis 1866, S. 100 f. und 111 f.; Alois Ospelt, Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens in Liechtenstein, S. 236 ff., und Gerard Batliner, Ein­ führung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 82 ff. 15 Art. 1 des Reaktionserlasses vom 20. Juli 1852, LLA NS 1852, abgedruckt in LPS 8, S. 271 f.; die Einzelheiten bei Peter Geiger, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, S. 175 ff., insbes. S. 181 ff. 33
	        

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