Verfassungskonforme Auslegung Trennungsverfahren die richterliche Festsetzung eines provisorischen Unterhalts zu beantragen. In einem solchen "Ausnahmefall" sei es - wie er in einer späteren Entscheidung105 bemerkte - die "sinnvollste Lö sung", wenn der Staatsgerichtshof die verfassungswidrige Gesetzesbe stimmung (das "verfassungswidrig gewordene qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers") durch eine verfassungskonforme Lückenfüllung "faktisch" kassiert habe, indem er die Unterhaltsregelung der Ehegatten gleichheitsmässig festgesetzt, das heisst, auf diesem Wege eine (vorüber gehende) verfassungskonforme Neugestaltung getroffen hatte. In der Folge und als Ergebnis dieses Auslegungs- beziehungsweise Entschei dungsvorgangs hatte nämlich das den Prüfungsantrag vorlegende Ge richt das unterbrochene Verfahren hinsichtlich des vom Ehegatten gel tend gemachten Unterhaltes im Grund des Anspruchs im Weg des Ana logieschlusses im Sinn von § 7 ABGB fortzuführen.106 So gesehen ist dies kein Fall der verfassungskonformen Auslegung, da keine Wahl zwi schen mehreren Auslegungsmöglichkeiten besteht beziehungsweise der Staatsgerichtshof eine bestimmte Auslegung festlegt. Der in dieser Lösungsvariante zutage tretenden Gefahr der Missach tung der Rechtssetzungsprärogative des Gesetzgebers begegnet der Staatsgerichtshof mit einem Appell an den Gesetzgeber, indem er bei ihm gleichzeitig anmahnt, die verfassungsgesetzlich aufgetragene Rechtsanpassung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlich keit "ehestens" zu verwirklichen.107 105 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (noch nicht veröffentlicht), S. 14, in dem der Staatsgerichtshof ausdrücklich auf den StGH-Fall 1991/14 Bezug nimmt. 106 StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (77). "7 StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (77/Ziff. 6). 313