Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfassungskonforme Auslegung Trennungsverfahren die richterliche Festsetzung eines provisorischen Unterhalts zu beantragen. In einem solchen "Ausnahmefall" sei es - wie er in einer späteren Entscheidung105 bemerkte - die "sinnvollste Lö­ sung", wenn der Staatsgerichtshof die verfassungswidrige Gesetzesbe­ stimmung (das "verfassungswidrig gewordene qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers") durch eine verfassungskonforme Lückenfüllung "faktisch" kassiert habe, indem er die Unterhaltsregelung der Ehegatten gleichheitsmässig festgesetzt, das heisst, auf diesem Wege eine (vorüber­ gehende) verfassungskonforme Neugestaltung getroffen hatte. In der Folge und als Ergebnis dieses Auslegungs- beziehungsweise Entschei­ dungsvorgangs hatte nämlich das den Prüfungsantrag vorlegende Ge­ richt das unterbrochene Verfahren hinsichtlich des vom Ehegatten gel­ tend gemachten Unterhaltes im Grund des Anspruchs im Weg des Ana­ logieschlusses im Sinn von § 7 ABGB fortzuführen.106 So gesehen ist dies kein Fall der verfassungskonformen Auslegung, da keine Wahl zwi­ schen mehreren Auslegungsmöglichkeiten besteht beziehungsweise der Staatsgerichtshof eine bestimmte Auslegung festlegt. Der in dieser Lösungsvariante zutage tretenden Gefahr der Missach­ tung der Rechtssetzungsprärogative des Gesetzgebers begegnet der Staatsgerichtshof mit einem Appell an den Gesetzgeber, indem er bei ihm gleichzeitig anmahnt, die verfassungsgesetzlich aufgetragene Rechtsanpassung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlich­ keit "ehestens" zu verwirklichen.107 105 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (noch nicht veröffentlicht), S. 14, in dem der Staatsgerichtshof ausdrücklich auf den StGH-Fall 1991/14 Bezug nimmt. 106 StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (77). "7 StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (77/Ziff. 6). 313
	        

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