Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen fen und seinen Kompetenzbereich als Verfassungsgerichtshof über­ schreiten. Die verfassungskonforme Auslegung ist lediglich eine Me­ thode, um ein Gesetz oder Gesetzesbestimmungen aufrecht erhalten zu können. Erweisen sie sich als verfassungswidrig, sind sie zu kassieren." Sie ist kein Akt der Normenkontrolle.100 Denn die Normenkontrolle zieht gegebenenfalls die Kassation eines Gesetzes oder einer Gesetzes­ bestimmung101 oder die Feststellung ihrer Verfassungskonformität nach sich. Die verfassungskonforme Auslegung führt dagegen zur Anwen­ dung der ausgelegten Norm.102 Unter diesem Blickwinkel erweist sich die verfassungskonforme Aus­ legung, die anstelle der Kassation tritt, mit andern Worten sie sozusagen ersetzt, weil sie "faktisch" die gleiche Wirkung erzielt, als problema­ tisch. Dies veranschaulicht StGH 1991/14,103 wo der Staatsgerichtshof eine gesetzesergänzende Lückenfüllung mittels Analogie vorgenommen hat, um eine Gesetzesnorm vor ihrer Aufhebung bewahren zu können, weil sie keine "praktikable Lösung" darstellte. Er sprach sich dafür aus, die gegen das Geschlechtergleichheitsgebot verstossende Regelung von Art. 65 des Ehegesetzes,104 in der er eine im "Schweigen des Gesetzge­ bers liegende Rechtsungleichheit" erblickte, unter der Gewähr des Arti­ kels 31 Abs. 2 der Verfassung durch Analogie im Sinn von § 7 ABGB zu schliessen, solange der Gesetzgeber die gebotene Rechtsanpassung nicht vorgenommen habe. Der Staatsgerichtshof rechtfertigt diese "Geset­ zeskorrektur" damit, dass mit einer Aufhebung nur erreicht worden wäre, dass auch Frauen die Möglichkeit genommen worden wäre, im 99 Art. 104 Abs. 2 der Verfassung i.V. m. Art. 38 StGHG. 100 Edouard Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 91. Nach ihm ist die ver­ fassungskonforme Auslegung von ihrer Funktion her nicht der Normenkontrolle zu­ zurechnen. 101 So StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 55 (61). Der Staatsge­ richtshof hat nur deshalb von einer Aufhebung der als verfassungswidrig erachteten Unauflöslichkeit der einverständlich getrennten Ehe abgesehen, weil diese nicht allein mit der Aufhebung einzelner Bestimmungen des Ehegesetzes behoben werden konnte, so dass er es bei einem Appell an den Gesetzgeber bewenden Hess. 102 Vgl. Edouard Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 91; Nikiaus Müller, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, S. 128. Für Deutschland bezeichnet Klaus Schiaich, Das Bundesverfas­ sungsgericht, S. 251/Rdnr. 405, die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen als eine "Entscheidungsvariante". StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (76). 104 Art. 65 EheG, LR 212.10, bestimmt, dass während der Dauer des Problems das Gericht über Antrag durch einstweilige Verfügung der Ehegattin und den Kindern den aus­ ständigen Unterhalt ausmessen und einen abgesonderten Wohnort bewilligen kann. 312
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.