Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen 2. Keine Eingangsformel Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind nicht mit einer Ein­ gangsformel wie die der ordentlichen Gerichte nach Art. 99 ff. der Ver­ fassung versehen. Sie ergehen nicht im "Auftrag des Landesfürsten".70 Hierin unterscheidet sich die Verfassungsgerichtsbarkeit von der or­ dentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentlichen Gerichte haben diesen Hinweis gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift bei der schriftli­ chen Ausfertigung ihrer Urteile anzubringen.71 §19 Verfassungskonforme Auslegung I. Allgemeines Die verfassungskonforme Auslegung hat in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ihren festen Platz,72 auch wenn sie bisher im Nor­ menkontrollverfahren noch keine besonders gewichtige Rolle gespielt hat. Ihre Begründung findet sie im Gedanken der Überordnung der Ver­ fassung und der Einheit der Rechtsordnung. Danach hat sich die Ausle­ gung einer Rechtsnorm auf die Verfassung73 beziehungsweise nach der im Stufenbau übergeordneten Rechtsnorm74 auszurichten. Die verfas­ 70 Dies trifft auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu. Die Entscheidungen des Staats­ gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof und die der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ergehen in der Praxis richtigerweise nicht im "Auftrag des Landesfürsten". Die entspre­ chenden Bestimmungen (Art. 97 und 104) sind in der Verfassung nicht der (ordent­ lichen) "Rechtspflege" (Art. 99 ff.) zugeordnet. 71 § 413 i. V. m. § 417 ZPO. Nach Art. 99 der Verfassung wird die gesamte Gerichtsbarkeit im "Auftrag des Landesfürsten" durch verpflichtete Richter ausgeübt. 72 Vgl. etwa StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 5/1998, S. 258 (263); StGH 1997/6, Urteil vom 5. September 1997 als Verwaltungsgerichtshof (noch nicht veröffentlicht), S. 15; StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, LES 4/1997, S. 211 (215); StGH 1995/12, Urteil vom 31. Okto­ ber 1995, LES 2/1996, S. 55 (59 ff.); StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (75 f.); StGH 1979/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 113 (114); StGH-Gutachten vom 11. August 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 177 ff., StGH 1997/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 113 (114). 73 Ulrich Häfelin, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, S. 242 mit wei­ teren Hinweisen. Vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsord­ nung, S. 46 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur. 74 Karl Korinek, Zur Interpretation von Verfassungsrecht, S. 382. 307
	        

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