Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen Wege der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 23 StGHG, und nicht als Verwaltungsgerichtshof und Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 55 Bst. a StGHG mit einer Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6 LVG angerufen werden könne. 3. Keine eigenen Entscheidungskompetenzen des Staatsgerichtshofes9 Der Staatsgerichtshof kann sich selber keine Entscheidungsbefugnis er- schliessen, weil dies gewichtige kompetentielle Auswirkungen auf die verfassungsmässige gewaltenteilige Zuständigkeitsordnung, mit andern Worten eine nicht zu unterschätzende Machtverschiebung innerhalb der staatlichen Gewalten zum Inhalt hätte. Dem Staatsgerichtshof sind seine Aufgaben in der Verfassung - wie er selber sagt10 - nach den Prin­ zipien der Gewaltenteilung zugeordnet. Dies ist StGH 1982/37" zu entnehmen, wo er ausführt, dass die Zuständigkeit des Staatsgerichts­ hofes in Art. 104 der Verfassung verfassungsmässig umschrieben und dessen Funktionen darin "abschliessend" aufgezählt seien. Auch die im Staatsgerichtshofgesetz näher umschriebenen Kompetenzen seien nur solche, die in Art. 104 der Verfassung festgelegt seien. In gleicher Weise äussert er sich in StGH 1985/11/V.12 Hier gibt er zu verstehen, dass aus­ schliesslich der Verfassungsgesetzgeber höchstgerichtliche Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit, wie im besonderen die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes, abschliessend festlege. Es bestimme allein die Landesverfassung die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes, so dass im Zusammenhang mit der Normenkontrolle eine einfachgesetzliche 9 Vgl. auch vorne S. 90 ff. 10 StGH 1982/65/V, Urteil vom 15. September 1983, LES 1/1984, S. 3 f. Der Staatsge- richtshof weist darauf hin, dass die Verfassung ein hohes Mass von Rechten und Frei­ heiten gewährleiste, die in den Grundrechten, dem Legalitäts- und Rechtsstaatsprinzip wie in einem weitestgehenden Rechtsschutzverfahren gelegen seien. Hierzu zähle auch die Beachtung der verfassungsmässigen Zuständigkeit der einzelnen Staatsorgane. " StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 (114). Vgl. auch StGH 1964/4, Entscheidung vom 22. Oktober 1964 (nicht veröffentlicht), S. 4, wo der Staats­ gerichtshof darauf verweist, dass die Funktionen des Staatsgerichtshofes in Art. 104 der Verfassung "abschliessend" aufgezählt sind und eine Funktion als Zivilgericht nicht vorgesehen ist. Dem einfachen Gesetzgeber sei es daher nicht möglich, den Staatsge- richtshof als Zivilgericht einzusetzen. 12 StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89), unter Bezug­ nahme auf StGH 1968/2, kundgemacht mit LGB1 1968 Nr. 21. 296
	        

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