5. Kapitel: Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen 1. Abschnitt: Entscheidungsinhalte §18 Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen I. Grundsätzliches 1. Verfassungsrechtliche Vorgabe Die Verfassung besagt in Art. 104 Abs. 2 ausdrücklich, dass der Staats gerichtshof in Angelegenheiten der Normenkontrolle kassatorisch ur teilt. Das heisst, dass er bei Verfassungs- beziehungsweise Gesetzwi drigkeit ein Gesetz oder eine Verordnung aufhebt, sie also nicht auch ändern kann.1 Welche Entscheidung er zu treffen hat, wenn das Prü fungsergebnis die Verfassungs- beziehungsweise Gesetzmässigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung zeitigt, ist nicht gesagt. Darauf gibt auch der Normtext von Art. 38 StGHG wie auch die Art. 18 und 20 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes keine Ant wort. Auch diese Bestimmungen sehen als Rechtsfolge der Verfas sungswidrigkeit eines Gesetzes oder Verfassungs- oder Gesetzwidrig keit einer Verordnung die Kassation vor. Sie ist in diesem Fall die ein zig in Betracht kommende Form der "Kollisionsauflösung".2 So stellt denn auch der Staatsgerichtshof fest, dass in der Verfassung und auch im Staatsgerichtshofgesetz durchwegs nur von der Kassation von Ge 1 Vgl. StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 230 (235). 2 Dieser Ausdruck ist Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 485/Rdnr. 1161, entlehnt. 294