Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Massstab der Prüfung Die Verordnungen ihrerseits haben sich an den vom Gesetz gezoge­ nen Rahmen zu halten und dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes und seinen Sinn und Zweck Verstössen oder in verfassungs­ mässig gewährleistete Rechte der Bürger eingreifen. Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Verordnungen schliesst der Staatsgerichtshof aus, so dass bei "Normprüfung im Einzelfall" in Beachtung der in der Verfassung ausgeprägten Grundsätze der Gesetzmässigkeit der Verwal­ tung den Rahmen überschreitende oder im Gesetz nicht gedeckte Ver­ ordnungen zu beheben seien.344 Zur Rechtsgültigkeit einer Verordnung gehört auch ihre ordnungs­ gemässe Kundmachung. Dies gilt auch für die aufgrund des Zollver­ trages übernommenen Schweizer Erlasse (Verordnungen). Eine gehörige rechtsgenügende Veröffentlichung muss daher den integralen Wortlaut einer Verordnung im liechtensteinischen Landesgesetzblatt umschlies- sen.345 III. Staatsvertragswidrigkeit346 Im Bericht vom 17. November 1981 zum Postulat betreffend die Uberprüfung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein legt die Regierung dar, dass auch normative Staatsver­ träge sehr wohl Prüfungsmassstab für die Kontrolle innerstaatlicher Normen bilden können. Dies hat der Staatsgerichtshof erneut in seiner Entscheidung vom 5. September 1997347 bestätigt, indem er erklärt, dass sich aus dem verfassungsändernden beziehungsweise -ergänzen­ den Charakter ergebe, dass der Staatsgerichtshof seine Normenkon- trollfunktion auch in bezug auf die Ubereinstimmung innerstaatlicher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Abkommen beziehungs­ weise EWR-Recht wahrzunehmen habe. Geprüft wird vom Staatsge­ richtshof die Konventionsmässigkeit beziehungsweise Konventions- StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (144), unter Bezugnahme auf StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73 (74). «5 StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (57 f.); StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (42). M6 Vgl. dazu auch die Ausführungen vorne S. 264 ff. StGH 1996/34, Urteil vom 24. April 1997, LES 2/1998, S. 74 (80). 291
	        

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