Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle deutung der Begründung etwas relativiert. Sie ist aber auch dann nicht be­ deutungslos, wenn man die amtswegige Prüfung in Rücksicht stellt. Die Begründung - in welchem Ausmass und in welcher Ausführlichkeit - ist nämlich im wesentlichen immer auch Anlass und Ausgangspunkt der Prü­ fung.303 So hat sich ein Prüfungsbegehren jedenfalls zu Fragen der Verfas- sungs- und Gesetzwidrigkeit einer Rechtsnorm zu äussern. Es muss - wie dies der Staatsgerichtshof auch schon mehrfach gefordert hat304 - von Gründen für die "vermutete" Verfassungswidrigkeit begleitet sein. §17 Massstab der Prüfung I. Verfassungsmässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit 1. Allgemeines Vom Staatsgerichtshof ist nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung die Ver­ fassungsmässigkeit305 
von Gesetzen beziehungsweise ihre Verfassungs­ widrigkeit306 zu prüfen. Den einzelnen Verfassungsbestimmungen kom­ men bei der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen als Massstabsnormen verschiedene Funktionen zu. So können Verfassungs­ widrigkeiten in formellen und materiellen Verfassungsmängeln liegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Verfassungsrecht im 303 Vgl. StGH 1984/12, Urteil vom 8./9. April 1986, LES 3/1986, S. 70 (72), und StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 118 (121). 304 Vgl. zum Beispiel StGH 1978/2, Entscheidung vom 12. Juni 1978 (nicht veröffentlicht), S. 3, und StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118). In einer Verfügung vom 16. Oktober 1979 (nicht veröffentlicht) zu StGH 1979/5 wird die Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom Staatsgerichtshof aufgefordert, das Ersuchen um Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 23. Sep­ tember 1975 über die Zuteilung von Geschäften an die Regierungskanzlei mit dem An­ trag, dass diese Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufzuheben sei, sowie mit den Gründen für die vermutete Gesetzwidrigkeit binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen zu ergänzen. Für Osterreich hält Karl Korinek, Die verfassungsge­ richtliche Kontrolle der Verwaltung in Österreich, S. 296, fest, dass das Kontrollver- fahren durch den Antrag nicht nur hinsichtlich des Gegenstandes, sondern auch hin­ sichtlich der Gründe bestimmt sei. Es sei eben ein verfahrensrechtliches Prinzip, dass im Normenkontrollverfahren nicht über Fragen abgesprochen werden soll, die nicht vorher im Verfahren mit den Verfahrensparteien erörtert wurden. Ausführlicher dazu vorne S. 166 ff. und 196 ff. 305 So wiederholt in Art. 11 Ziff. 2 StGHG. 306 So An. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 38 Abs. 2 und 3 StGHG. 284
	        

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