Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle Eine Sonderbehandlung erfahren bisweilen die Anträge der Gerichte, die gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG das Verfahren unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Frage der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen unterbreiten. Der Staatsge­ richtshof hat nämlich schon von einem förmlichen Antrag bei Gerichts­ vorlagen abgesehen und sie so behandelt, als ob ein Aufhebungsantrag gestellt worden wäre.295 
Denn unter einem Antrag auf Prüfung versteht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen solchen auf Aufhebung.296 Der Prüfungsumfang wird demzufolge nicht durch das Vorbringen des vorlegenden Gerichtes determiniert oder begrenzt.297 Dieser Umstand wird noch durch die Möglichkeit akzentuiert, nicht be­ antragte Rechtsnormen einer amtswegigen Prüfung unterziehen zu kön­ nen, die der Staatsgerichtshof nach seinem Ermessen je nach Bedarf ins Spiel bringt. III. Bindung an die Begründung 1. Im allgemeinen In seiner älteren Judikatur ging der Staatsgerichtshof davon aus, dass er sich bei der Prüfung nur auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe stützte. So erklärt er in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1960, dass er nur im Rahmen der zu behandelnden Beschwerdepunkte die Verfassungsmässigkeit des Grundverkehrsgesetzes zu prüfen gehabt 2,5 StGH 1978/8, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 5 (6). Obwohl hier der Oberste Gerichtshof lediglich eine Prüfung durch den Staatsgerichtshof beantragte und ein formeller Aufhebungsantrag fehlte, hielt der Staatsgerichtshof dafür, dass mit dieser Prüfung auch die Aufhebung der zweifelhaften Bestimmungen begehrt werde. Eine förmliche Anfechtung fehlte auch in StGH 1993/19, Urteil vom 16. Dezember 1993 (nicht veröffentlicht), S. 18/Ziff. 7. 296 Siehe zum Beispiel StGH 1984/7, Beschluss vom 16. Oktober 1984, LES 2/1985, S. 41 (42), und StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118). Darin gibt allerdings der Staatsgerichtshof zu verstehen, dass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit lauten und von Gründen für die vermutete Verfassungswidrigkeit begleitet sein müsse. Vgl. zur diesbezüglichen unterschiedlichen Rechtsprechung bzw. zu den Antragsvoraussetzungen auch vorne S. 163 ff. und 190 ff. 297 Dagegen erachtet sich nach Karl Korinek, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 35/Anm. 131, der österreichische Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 1 VerfGG für nicht befugt, Bedenken, die nicht geltend ge­ macht wurden, von Amts wegen aufzugreifen. Siehe dazu auch Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 150 ff. und 186 ff. 282
	        

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