Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Prüfungsumfang Die amtswegige Prüfung kann noch weitergehendere Formen anneh­ men. Der Staatsgerichtshof befasst sich nämlich im Rahmen der ihm "obliegenden amtswegigen Uberprüfung" mit der Verfassungsmässig­ keit von Bestimmungen eines Gesetzes oder einer Verordnung auch dann, wenn ein Prüfungsantrag überhaupt nicht gestellt worden ist290 oder zurückzuweisen gewesen wäre.291 In StGH 1980/7292 sah sich der Staatsgerichtshof "genötigt", den Inhalt einer Vorschrift zu prüfen, ob­ wohl er die Antragstellerin für nicht berechtigt gehalten hatte, den Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Vorschrift zu stellen. Dabei folgert er die Notwendigkeit aus dem blossen Umstand, dass ein Prü­ fungsantrag vorgelegen hatte. Daher seien auch die "Voraussetzungen für die Aufhebungen Amts wegen gegeben". Eine amtswegige Prü­ fung erachtet der Staatsgerichtshof als geboten, wenn "begründete" Be­ denken einer Verfassungs- beziehungsweise Konventionswidrigkeit be­ stehen, so dass es nicht auf eine "förmliche" Anfechtung ankommt293. Es genügen auch schon "verfassungsrechtliche" Bedenken, die eine amts­ wegige Prüfung als angezeigt erscheinen lassen.294 Auf den Antrag und wie das Begehren begründet wird, kann es dabei nicht ankommen. 2.0 Vgl. etwa StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (354), und StGH 1993/19, Urteil vom 16. Dezember 1993 (nicht veröffentlicht), S. 18/Ziff. 7. 2.1 StGH 1977/12, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 8. Hier ver­ tritt der Staatsgerichtshof ohne nähere Begründung die Auffassung, dass er gemäss Art. 24 Abs. 3 StGHG von Amts wegen die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen zu prüfen habe, so dass sich eine Zurückweisung erübrige, zumal der Staatsgerichtshof in der Sache die Bedenken des Landgerichtes teile. Dieses hatte - wie der Staatsgerichts­ hof darauf hinwies - die fragliche Bestimmung weder unmittelbar noch mittelbar an­ zuwenden. Vgl. auch StGH 1977/2, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 39 (40), wo der Staatsgerichtshof, obwohl er den Unterbrechungsbeschluss der Ver­ waltungsbeschwerdeinstanz vom 10. September 1975 aufhob, sich trotzdem veranlasst gesehen hat, der Frage der Verfassungsgemässheit des Art. 985 Ziff. 5 PGR näherzu­ treten. Vgl. dazu auch vorne S. 207 f. 2.2 StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (3). 2.3 StGH 1993/19, Urteil vom 16. Dezember 1993 (nicht veröffentlicht), S. 18 f./Ziff. 7. Er rechtfertigt die amtswegige Prüfung damit, dass, wenn begründete Bedenken einer Ver­ fassungs- bzw. Konventionswidrigkeit bestünden, eine Kassation "präjudizielle Wir­ kung" für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hätte. Dagegen besteht nach StGH 1982/65, Urteil vom 9. Februar 1983, LES 1/1984, S. 1 (3), kein Anlass zu einer amtswegigen Prüfung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StGHG, "wenn Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des vom Gericht angewendeten Gesetzes nicht obwalten.' Vgl. auch StGH 1987/8, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 92 (93). StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89). 281
	        

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