Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gesetzgeberisches Unterlassen bzw. gesetzgeberische Untätigkeit fugnis haben sollen, ohne Treuhänderprüfung als hauptamtliche Ge­ schäftsführer für eine juristische "Treuhänder-Person" zu fungieren. Es ist allerdings eine unbedachte Bemerkung, wenn der Staatsgerichtshof einwendet, dass er gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers nichts un­ ternehmen könne. Das Fallbeispiel beweist das Gegenteil. Die Verfas­ sungsbeschwerde eröffnet die Möglichkeit, eine Verfassungsverletzung, die auch aufgrund eines Gesetzes oder einer Gesetzesbestimmung ent­ stehen kann und die Rechtsposition der Beschwerdeführerin tangiert beziehungsweise verschlechtert, beim Staatsgerichtshof anzufechten. Dabei kann es sich auch um eine unvollständige Gesetzesregelung han­ deln. Der Staatsgerichtshof hat jedenfalls die behauptete Verfassungs­ widrigkeit der Übergangsbestimmung geprüft. Er verneint zwar in die­ sem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit der Begründung, eine im allgemeinen sachliche Regelung widerspreche nicht schon dann dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sie in einzelnen Fällen Härten mit sich bringe. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich beanstandet, dass die Ubergangsbestimmung in unsachlicher Weise zwei Gruppen von Treuhändern geschaffen habe, was gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung Verstösse, und gerügt, dass sie zu Unrecht nicht als hauptberufliche Geschäftsführerin für eine zu grün­ dende juristische Person tätig werden könne, das heisst, nicht in den Kreis der Begünstigten einbezogen worden sei. Dieser Sachverhalt offenbart, dass eine fehlende Gesetzesbestimmung beziehungsweise eine unvollständige Regelung eine Verfassungsverlet­ zung für den einzelnen zur Folge haben kann. So heisst es etwa in StGH 1991/14,259 es könnte nur der Gesetzgeber (rechtspolitische) Lücken260 im Recht, nicht aber der Staatsgerichtshof, schliessen. Doch könnten hieraus im Einzelfall ergehende letztinstanzliche Entscheidungen, wenn die Rechtsgleichheit in Frage stehe, der Willkürprüfung nach Art. 31 Abs. 2 der Verfassung unterzogen werden. 259 StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (76). In der Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes fällt die Untätigkeit des Gesetzgebers auch unter die Sanktion des Gleichheitsgrundsatzes. 260 Vgl. dazu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 103 f. Er zitiert in diesem Zusammenhang StGH 1994/12, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 30 (33), und StGH 1983/3, Urteil vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 31 (32), und führt aus, dass das Gesetzmässigkeitsprinzip den rechtsanwendenden Instan­ zen die Füllung solch unrichtiger (rechtspolitischer) Lücken untersage, denn es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die politischen und gesellschaftlichen Wertentscheidungen zu fällen. 273
	        

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