Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle 19221 dje Prüfung der Konventionsmässigkeit einer Rechtsvorschrift al­ lein für sich in Anspruch und spricht sie den anderen Gerichten als eine ihnen nicht zustehende Kompetenz ab. Der Staatsgerichtshof prüft die "innerstaatliche Wirksamkeit" eines Staatsvertrages "mittel­ bar" in Hinsicht auf Gültigkeit, Inhalt und Umfang.222 Was das zu be­ deuten hat, ist im folgenden darzulegen. III. Prüfung der "Rechtsgültigkeit"223 und "Verbindlichkeit"224 1. Rangordnung und Qualität Die "verfassungsmässige" oder "innerstaatliche" Gültigkeit"225 von Staatsverträgen ist beispielsweise dann zu klären, wenn sie in einem Normenkontrollverfahren den Prüfungsmassstab abgeben, das heisst Gesetze und Verordnungen auf ihre "Konventionsmässigkeit" geprüft 221 So führt der Staatsgerichtshof in StGH 1993/18 und 19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54 (58), aus: "Indem der OGH in seinem angefochtenen Revisionsbe- schluss über die Geltung und Anwendung der Bestimmungen über die Zulässigkeits­ prüfung der Regierung gemäss Art. 16 ff. RHG wegen angenommenen Widerspruchs zum ERHU entscheidet, übt er eine ihm nicht zustehende Kompetenz zur Prüfung der Verfassungs- beziehungsweise Konventionsmässigkeit aus." 222 So in einer Formulierung von Gerard Batliner, Schichten der liechtensteinischen Ver­ fassung von 1921, S. 296. 223 So die Formulierung in StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (42). Zu den Voraussetzungen für die "Geltung" ausländischer rechtlicher Vor­ schriften als liechtensteinisches Recht siehe StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezem­ ber 1982, LES 4/1983, S. 107 (111). 224 Dieser Ausdruck ist StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (47), entlehnt. 225 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (47). Der Ausdruck "verfassungsmässige Gültigkeit" ist zu ungenau, wenn er mit der Überprüfung eines Staatsvertrages in Verbindung gebracht wird. Er findet sich nicht in der Entscheidung vom 30. Januar 1947, ELG 1947 bis 1954, S. 191 (206). Dort ist die Rede von der Über­ prüfung eines Staatsvertrages auf seine "Verfassungsmässigkeit", die dem Staatsge­ richtshof aufgrund von Art. 104 der Verfassung entzogen ist. Es ist auch die Jahrzahl der Entscheidung falsch angegeben. Auch der Terminus "Geltungspriifung", wie ihn der Staatsgerichtshof in StGH 1993/18 und 19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54 und 58, gebraucht, um das gegenseitige Verhältnis des Rechtshilfegesetzes zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen zu bestimmen, ist nicht ganz korrekt. Denn es geht bei der Normenkontrolle um die Frage der Vereinbarkeit einer Rechts­ vorschrift mit höherrangigem Recht (Verfassung, Gesetz, Vertrag), wie hier: Gesetz gegenüber einem Vertrag. So gesehen prüft der Staatsgerichtshof nicht die Geltung des Rechtshilfegcsetzes. Vgl. auch hinten S. 299 ff./Anm. 31. 264
	        

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