Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Aufbau der Arbeit 3. Aufoau der Arbeit Wenn gelegentlich auch rechtspolitische Überlegungen in die Darstel­ lung einfliessen, so geschieht dies - soweit notwendig - aus der Absicht heraus, die vom Gesetzgeber getroffene Regelung besser verständlich zu machen, indem Hintergrundinformationen gegeben und die politischen Verhältnisse erklärt werden oder auf Zeitumstände hingewiesen wird. Aus diesem Grund wird zu Beginn der Arbeit auch ein kurzer Blick auf die Entstehungsgeschichte der liechtensteinischen Verfassungsgerichts­ barkeit geworfen (1. Kapitel). Die Verfassungsgerichtsbarkeit beziehungsweise Normenkontrolle ist ein Rechtsinstitut, das in der Geschichte wurzelt und ohne Erwäh­ nung der historischen Zusammenhänge sich kaum erklären lässt. In gro­ ben Zügen werden die historischen Bedingungen-skizziert, die zur Ein­ führung der Normenkontrolle in der Verfassung und zur näheren Aus­ gestaltung im Staatsgerichtshofgesetz von 1925 geführt haben. Es wird versucht, die Verfassungsgerichtsbarkeit in einen grösseren historischen und rechtstheoretischen Zusammenhang einzuordnen und abschlies­ send kurz die Gegenwartslage und sich abzeichnende neuere Entwick­ lungsansätze, namentlich in der Abgrenzung gegenüber dem Gesetzge­ ber, ins Blickfeld zu rücken. Im 2. Kapitel kommen begriffliche Vorklärungen zur Normenkon­ trolle und die verschiedenen Arten der Normenkontrolle zur Sprache. Ein ganz besonderes Augenmerk wird der gutachterlichen Tätigkeit des Staatsgerichtshofes gewidmet. Gutachten stellen auf ihre Weise bis heute ein wichtiges Instrument in der Hand des Staatsgerichtshofes zur Kon­ trolle von Gesetzen und Verordnungen dar, und zwar nicht nur in ihrem Entwurfsstadium. Es wird auch geltendes Recht miteinbezogen. Daher rechtfertigt es sich, Gutachten unter Einbezug ihrer Problematik aus­ führlicher zu thematisieren und darzustellen. Ein solches Vorgehen drängt sich nicht nur wegen der Häufigkeit von erstellten Gutachten auf, auch wenn de lege ferenda beabsichtigt ist, dieses Rechtsinstrument fallenzulassen. Im noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetz ist es nicht mehr vorgesehen. Ein paar Hinweise vermögen zu verdeut­ lichen, welch grossen Stellenwert Gutachten in der Praxis des Staatsge­ richtshofes einnehmen und welch nachhaltigen Einfluss sie demzufolge auf die Rechtspolitik ausüben. Sie sind auch nicht ohne Auswirkungen auf das Institut der abstrakten Normenkontrolle geblieben. Es wurden 27
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.