Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verordnungen politisches Anliegen hingenommen werden, mit dem sich der Verfas­ sungsgeber zu befassen hätte, wenn sich dieser Verordnungsbegriff in der Staatspraxis als zu eng erweisen sollte. Dies scheint in den 20er Jah­ ren nicht der Fall gewesen zu sein. Denn damals hatte sich das staatliche Handeln vorwiegend auf der Ebene der Regierung abgespielt, wovon insbesondere die Art. 78 Abs. 1 (in der ursprünglichen Fassung) und 92 der Verfassung zeugen. Danach ist die Regierung die "Staatsexekutive". Der kommunale Bereich tritt in den Hintergrund beziehungsweise bleibt in dieser Perspektive ausgeblendet. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Art. 104 Abs. 2 der Ver­ fassung kann auch nicht auf einen funktionellen Behördenbegriff aus­ gewichen werden, wie dies etwa Lehre und Judikatur in Österreich praktizieren. Im Unterschied zu Art. 139 des österreichischen Bundes- Verfassungsgesetzes, wo von Verordnungen einer "Bundes- oder Lan­ desbehörde" die Rede ist, ist in der vorerwähnten liechtensteinischen Verfassungsstelle mit der Regierung die Verordnung gebende (Landes-) Behörde ausdrücklich genannt.166 Diese Einwände sind auch dem Staatsgerichtshof entgegenzuhalten, wenn er den Verordnungsbegriff in ausgreifender Weise verwendet, er Verordnungen von Gemeinden auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässig­ keit überprüft und damit die nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung statu­ ierte Einschränkung auf die Regierung ausser acht lässt. Ein solches Vor­ gehen mag damit zu tun haben, dass Verordnungen der Gemeinden ihre Rechtsgrundlage in einer "landesgesetzlichen" Ermächtigung haben.167 Auch haben Gemeindeverordnungen die Landesgesetzgebung zu beach­ ten. Erwägungen dieser Art haben möglicherweise den Staatsgerichts­ hof, der sich bisher dazu nicht geäussert hat, zu einer extensiven Ausle­ gung veranlasst. Dennoch hindert der eindeutige Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung daran, dem Staatsgerichtshof die Überprüfungs­ 166 In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung wird der in Art. 139 B-VG er­ wähnte Behördenbegriff funktionell verstanden. Von der Prüfungsbefugnis des öster­ reichischen Verfassungsgerichtshofes sind daher auch Verordnungen von Selbstverwal­ tungskörpern erfasst. Vgl. Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 385, mit Hinweisen auf die Judikatur; ebenso Karl Korinek, Die verfassungsgericht­ liche Kontrolle der Verwaltung in Osterreich, S. 289; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 308 f.; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundes-Ver- fassungsrechts, S. 363/Rdnr. 1105. 167 Vgl. für die Bauordnungen und Uberbauungspläne der Gemeinden StGH 1975/7, Ent­ scheidung vom 15. September 1975 (nicht veröffentlicht), S. 6, und StGH 1994/16, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1996, S. 49 (55). 251
	        

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