Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle macht werden. Auch diese Umschreibung legt zumindest den Schluss nahe, dass hier Verordnungen von Landes- und nicht auch von Gemein­ debehörden gemeint sind. Denn Rechtsvorschriften der Gemeinden werden nach der von der Gemeinde in einem Reglement festgelegten Publikationsart amtlich kundgemacht.161 Diese Indizien sprechen neben dem klaren Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung insgesamt dafür, dass im Normenkontrollverfahren der Verordnungsbegriff auf die Regierung eingeschränkt ist. Würde man diese Auffassung nicht teilen, so müsste man sich fragen, welchen Stellenwert man der grammatikalischen Interpretationsmethode angesichts eines so eindeutigen Wortlautes überhaupt noch beimessen würde, wenn man dar­ unter beispielsweise auch Verordnungen der Gemeinden subsumiert. b) Schlussfolgerungen Es ist nach Rechtsgebiet zu differenzieren, wenn man den Verordnungs­ begriff im liechtensteinischen Recht diskutiert. Dieser braucht mit dem Verordnungsbegriff des Normenkontrollverfahrens nicht übereinzu­ stimmen. Wie Andreas Schurti darlegt, gibt es eine Reihe von Verord­ nungen, die nicht von der Regierung als Verordnungsgeberin stam­ men.162 Dem ist zuzustimmen, ist doch unbestritten, dass aufgrund eines Gesetzes die Vollzugsgewalt zu Verordnungen an eine andere Behörde als die Regierung übertragen werden kann und auch Rechtssätze anderer Staatsorgane im "Rechtsalltag" von Bedeutung sind.163 Nicht gefolgt werden kann ihm, wenn er im Normenkontrollverfahren für einen wei­ tergehenden Verordnungsbegriff eintritt und argumentiert, nur ein sol­ cher biete Gewähr dafür, dass das System der Normenkontrolle nicht ausgehöhlt werde.164 Er übersieht, dass die Verfassung Lücken im Nor- menkontrollsystem nicht nur beim Verordnungsbegriff, sondern auch in anderen Bereichen in Kauf nimmt.165 Seine Auffassung kann als rechts­ 161 Art. 11 des Gemeindegesetzes, LGB1 1996 Nr. 76. Vgl. auch Art. 66 des aufgehobenen Gemeindegesetzes, LGB1 1960 Nr. 2. 162 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 69 ff. 163 Vgl. Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechten­ stein, S. 69, und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 49. 164 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 381 f. 165 Vgl. vorne S. 159 f. und 187 ff. 250
	        

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