Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verordnungen die dafür im Schrifttum ins Treffen geführt werden, überzeugen nicht. Der Staatsgerichtshof selber hat sich über seine divergierende Spruch­ praxis noch keine Rechenschaft gegeben. 3. Resümee a) Rechtslage Auszugehen ist von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung, der nur Verordnun­ gen der Regierung erfasst. Diese Einschränkung findet sich auch in den einschlägigen Bestimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes. So nimmt Art. 11 Ziff. 2 StGHG wörtlich den Verordnungsbegriff der Verfassung auf. Ähnliches gilt auch für die Art. 25, 26 und 28 StGHG. Dies ergibt sich aus dem Kontext. Auffallend ist nämlich, dass als Antragsberech­ tigte in Art. 25 und 28 StGHG nur Gerichte oder Gemeindebehörden in Frage kommen. Die Regierung bleibt unerwähnt, das heisst, vom Kreis der Antragsberechtigten ausgeklammert. Diese Regelung ist ein deut­ licher Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber nur an Verordnungen der Regierung gedacht hat, die von anderen Organen als der Regierung zur verfassungs- und gesetzmässigen Überprüfung an den Staatsgerichtshof herangetragen werden können. Um Verordnungen einer Gemein­ debehörde kann es sich dabei nicht handeln, denn es würde wohl keinen Sinn machen und kommt auch in der Praxis nicht vor, dass Gemein­ debehörden ihre eigenen Verordnungen wegen Verfassungs- oder Ge­ setzwidrigkeit beim Staatsgerichtshof anfechten. Dagegen wird sich eine Gemeinde gegen eine Verordnung der Regierung zur Wehr setzen, wenn sie sie für verfassungs- oder gesetzwidrig hält, und die Verordnung un­ ter Umständen Angelegenheiten ihrer kommunalen Stellung und Selbst­ verwaltung berührt.159 Art. 26 StGHG normiert die selbständige Anfechtung von Verord­ nungen, wobei für die Antragsfrist von einem Monat der Zeitpunkt der Publikation im Landesgesetzblatt160 massgebend ist. Daraus folgt, dass es sich um Verordnungen handelt, die im Landesgesetzblatt kundge­ 159 Vgl. Job von Neil, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, LPS 12, Vaduz 1987, S. 220. 160 Das Landesgesetzblatt wird gemäss Art. 2 des Kundmachungsgesetzes, LGB1 1985 Nr. 41, von der Regierung herausgegeben. 249
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.