Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verordnungen die aufgrund der Verträge mit der Schweiz in Liechtenstein geltenden schweizerischen Vorschriften durch Kundmachungen der Regierung im Landesgesetzblatt veröffentlicht. Auch Druckfehler werden in Verlaut­ barungen des Landesgesetzblattes berichtigt.139 b) Ausführungsbestimmungen zu Staatsverträgen Die Frage, ob die Regierung aufgrund von Art. 92 Abs. 1 der Verfassung ermächtigt ist, Ausführungsbestimmungen zu Staatsverträgen aufzustel­ len, wie er dies ohne Einschränkungen noch in StGH 1972/1140 bejaht hatte, beantwortet der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. April 1986141 zurückhaltender, indem er ausführt, die Regierung sei je­ denfalls insoweit zum Erlass von Verordnungen zur Durchführung von Staatsverträgen ermächtigt, als die Verfassung ausdrücklich vorsehe, dass hinsichtlich einer bestimmten Materie der Verfassung das Staatsvertrags­ recht gelte. Wenn nämlich gemäss Anordnung der Verfassung das Staats­ vertragsrecht massgebend sein solle, seien keine formell-gesetzlichen Regelungen nötig. Der Staatsvertrag trete an die Stelle des formellen Ge­ setzes. Dagegen schliesst der Staatsgerichtshof in StGH 1977/10/V142 "Ausführungsverordnungen" aufgrund ausländischer Gesetze katego­ risch aus. Die Verfassung bestimme eindeutig, dass der Gesetzgeber die Regierung nicht ermächtigen dürfe, aufgrund ausländischer Gesetze Ausführungsverordnungen zu erlassen. Unter dem in Art. 92 Abs. 2 der Verfassung wiederholt gebrauchten Wort "Gesetze" könnten nur liech­ tensteinische und nicht auch ausländische Gesetze verstanden werden.143 zerischen Vorschriften durch Kundmachungen der Regierung im Landesgesetzblatt veröffentlicht. Zu Art und Umfang der Kundmachung in der EWR-Rechtssammlung siehe Art. 67 Abs. 3 der Verfassung und LR 0.11. Zur Kundmachung der in Liechten­ stein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften siehe LGB1 1996 Nr. 122. Vgl. aus der Judikatur StGH 1981/19, Urteil vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 43. Aus österreichischer Sicht vgl. etwa Ludwig Adamovich, Die Prüfung der Gesetze und Ver­ ordnungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof, S. 140 f. 139 Aus dem Jahr 1997 sind etwa als Kundmachungen über die Berichtigung von Landes­ gesetzblättern zu erwähnen: LGBI 1997 Nr. 66, 67, 68 und 99. 140 StGH 1972/1, Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973 bis 1978, S. 336 (339). Siehe dazu die Kritik bei Gerard Batliner, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parla­ ments, LPS 9, Vaduz 1981, S. 30/Anm. 40. Er hält die direkte Abstützung einer Regie­ rungsverordnung auf einen Staatsvertrag für eine problematische Ausweitung des Ver­ ordnungsrechtes der Regierung. 141 StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986, LES 4/1986, S. 108 (111). 142 StGH 1977/10/V, Entscheidung vom 24. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 6. M3 Yg] dazu auch vorne S. 212 f. 245
	        

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