Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle hat. Damit wird der Verordnungsbegriff bei der Normenkontrolle aus­ drücklich mit dem Erzeugungsorgan in Verbindung gebracht und auf Verordnungen der Regierung eingeengt. Ob für das Normenkontroll­ verfahren ein in dieser Hinsicht eigener Verordnungsbegriff gilt und ob auch die Frage, welcher Kategorie eine Verordnung zuzurechnen ist, eine Rolle spielt und wie es sich damit verhält, bleibt anhand der Spruch­ praxis des Staatsgerichtshofes im einzelnen zu klären. II. Verordnungsbegriff 1. Im allgemeinen a) Rechtsverordnungen Der Staatsgerichtshof versteht unter Verordnungen im Sinn von Art. 92 Abs. 1 der Verfassung Durchführungs- oder Vollziehungsverordnungen. Gemeint sind damit Rechtsverordnungen. Sie haben zur Aufgabe, die Anwendung der Gesetze, bei den sich ändernden Verhältnissen zu er­ möglichen und deren Durchführung zu gewährleisten.135 Dabei handelt es sich um generell-abstrakte Normen, die sich nicht nur an die Verwal­ tung richten136 oder um generelle Normen, die nicht in Gesetzesform er­ gehen und sich an einen unbestimmten Adressatenkreis wenden.137 Auch Kundmachungen der Regierung stellen Rechtsverordnungen dar. Wie die Praxis belegt, ergehen generelle rechtsverbindliche Anordnun­ gen der Regierung oft als "Kundmachung".138 So werden beispielsweise 135 StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239 (243); siehe auch StGH-Entscheidung vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 123; StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (57); StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 8; StGH 1977/12, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7; StGH 1983/11, Gutachten vom 30. April 1984 (nicht veröffentlicht), S. 5, und StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987/4, S. 141 (144). 136 StGH 1983/11, Gutachten vom 30. April 1984 (nicht veröffentlicht), S. 5. 137 StGH 1978/12, Entscheidung vom 11. Dezember 1978 (nicht veröffentlicht), S. 8. »8 Vgl. etwa StGH 1963/1, Entscheidung vom 17. Oktober 1963, ELG 1962 bis 1966, S. 204 (205), wo der Staatsgerichtshof ausführt, die Kundmachung "Ladenschlussord­ nung im Winterhalbjahr 15. Oktober bis 15. April", wie sie am 11. Oktober 1962 von der Regierung zur Veröffentlichung in den Landeszeitungen hinausgegeben worden sei, stütze sich auf Art. 5 der Verordnung betreffend den Ladenschluss vom 12. April 1962, LGB1 1962 Nr. 14, und sei ebenfalls als Verordnung zu betrachten. Im übrigen werden die aufgrund der Verträge mit der Schweiz in Liechtenstein geltenden 
schwei- 244
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.