Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle priation im Sinn von § 2 des Expropriationsgesetzes feststellte, abgewie­ sen und gleichzeitig erklärt, dass diese Bestimmung verfassungsmässig sei. Wie diese Beispiele zeigen, eröffnet der Staatsgerichtshof die Mög­ lichkeit einer Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen Landtagsbeschlüsse. Sie sind nicht in die Form eines Gesetzes gekleidet und wirken auch nicht wie Gesetze." Sie stellen auch keine Entschei­ dungen oder Verfügungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungs­ behörde im Sinn von Art. 23 Abs. 1 StGHG dar. b) Standpunkt des Staatsgerichtshofes Die Argumentationsweise, wie sie der Staatsgerichtshof in einer frühen Entscheidung vom 16. Juni 1954100 gebraucht hat, ist ungewöhnlich. Darin hält er fest, dass er berufen sei, sogar ein Gesetz, zu dem nicht nur die Zustimmung des Landtages, sondern auch die Sanktion des Fürsten notwendig sei, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Aus dieser Tatsache folgert der Staatsgerichtshof im Sinn eines "Grössenschlus- ses"101, dass er umsomehr berufen sein müsse, einen Landtagsbeschluss allein, der verfassungswidrig sei, aufzuheben. Auffallend ist, dass er sich darüber hinaus mit keinem Wort zur Zulässigkeit einer Verfassungsbe­ schwerde gegen einen Landtagsbeschluss wie auch zum Rechtscharakter eines Landtagsbeschlusses äussert. Beim hier angestellten Vergleich mit einem Gesetz hätte es nahegelegen, eine Antwort darauf zu geben, ob und wenn ja, warum solche Beschlüsse des Landtages, die nicht in Ge­ setzesform ergehen, Gesetzen gleichzuhalten sind, die Gegenstand der Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof sein können. Der Staats­ gerichtshof weicht auch der Frage aus, warum ein Landtagsbeschluss mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, obwohl der Landtag, wie er richtigerweise selber einräumt, weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde ist. Mit dem Hinweis auf die Kassation eines Gesetzes kann es jedenfalls nicht das Auslangen finden. Er kann keines­ 99 Walter Antonioiii, Probleme der Gesetzesprüfung, S. 227, ist für Österreich der Mei­ nung, dass ein Landtagsbeschluss, wenn er wie ein Gesetz wirke, wie ein formaler Gesetzcsbeschluss der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof unterliege. 100 Vgl. auch die im Bericht der Regierung zum Staatsgerichtshof-Gesetz Nr. 71/1991, S. 27, erwähnten Fallbeispiele. 101 So Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechten­ stein, S. 381/Anm. 2. 232
	        

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