Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einleitung nur eine kurze Amtszeit von fünf Jahren ein (Art. 4 Abs. 1 StGHG), die einer wünschbaren Kontinuität in personeller und sachlicher Hinsicht, die der Rechtsprechung zugute käme, entgegensteht.14 Ein taugliches Hilfs­ mittel, das den Richtern des Staatsgerichtshofes die nötige Ubersicht be­ ziehungsweise den nötigen Durchblick verschaffen könnte, gibt es zur Zeit noch nicht. 2. 
Zielsetzung Für die Rechtsfindung sind die Auseinandersetzung und der Wider­ spruch, getragen von der Kraft des Arguments, ein notwendiges Mo­ ment und Teil der Richtigkeitsgewähr. Bis jetzt war jedoch eine echte, zugleich wissenschaftlichen Ansprüchen genügende und auf eigener Er­ fahrung beruhende Diskussion nicht möglich. Gerade die ältere Spruch­ praxis bedürfte zuerst einer wissenschaftlichen und systematischen Durchdringung und Bearbeitung, um Rückschlüsse auf die jüngere Ju­ dikatur ziehen und sie entsprechend weiterentwickeln zu können. Die Rechtsprechung ist für die Richter am Staatsgerichtshof weitestgehend ohne Rückmeldung geblieben. Sie sind in ihrer richterlichen. Tätigkeit isoliert. Darum erscheint es auch wichtig, wenn die Studie eine wissen­ schaftliche, und das heisst notwendig, auch eine kritische Zielsetzung verfolgt und so den Richtern am Staatsgerichtshof die Möglichkeit ver­ schafft, über die eigene Entscheidungspraxis zu reflektieren. Sie soll denn auch ihnen zugute kommen und ihnen bei ihrer Arbeit behilflich sein.15 Aus diesem Grund kann es bei der Darstellung der Rechtspre- 14 Zur Problematik siehe Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfas­ sungsrechts, S. 60 f./Rdnr. 113. 15 In diesem Sinn äussert sich auch Wolfram Höfling im Vorwort seiner Studie, Die liech­ tensteinische Grundrechtsordnung, S. 19, die in der Zwischenzeit die Grundrechtspra­ xis des Staatsgerichtshofes stark beeinflusst hat. Der Staatsgerichtshof zieht immer wie­ der dieses Buch zu Rate, so dass sich die von Wolfram Höfling ausgesprochene "Hoff­ nung", die Grundrechtsjudikatur "ein wenig unterstützen zu können", bereits erfüllt hat. Vgl. etwa StGH 1997/10, Urteil vom 26. Juni 1997, LES 4/1997, S. 218 (222); StGH 1996/34, Urteil vom 24. April 1997, LES 2/1998, S. 74 (79); StGH 1996/21, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1/1998, S. 18 (22); StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 148 (151 f.); StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 4/1997, S. 203 (206); StGH 1995/34, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 2/1997, S. 78 (83); StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 55 (58), und StGH 1994/18, Ur­ teil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 122 (130). 24
	        

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