Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle liches" Element des Gesetzgebungsverfahrens zu deklarieren. Eine sol­ che Ansicht ist überzeichnet und erweist sich als zu einseitig. Es ist auf­ grund der Verschiedenartigkeit der Staatsordnungen von Liechtenstein und der Schweiz auch fehl am Platz, die einschlägige schweizerische Literatur, die die Referendumsfähigkeit als konstitutiven Bestandteil eines Gesetzes erachtet, als argumentative Stütze für einen diesbzüg- lichen liechtensteinischen Rechtsstandpunkt heranzuziehen.11 Es ist Andreas Kley zuzustimmen, dass die dem Referendum entzogenen Ge­ setze ihre Rangstufe als Gesetze beibehalten. In Rechtsprechung und Literatur sind Umschreibungen geläufig, die Gesetze als "allgemeine abstrakte Normierungen"12 oder "generell-ab­ strakte Rechtsvorschriften"13 definieren, die in einem formellen Gesetz­ gebungsverfahren ergehen. Normen oder Rechtsvorschriften, die nicht in einem solchen formellen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, werden als Verordnungen bezeichnet. b) In Liechtenstein anwendbare schweizerische Gesetze Nicht in einem Verfahren der formellen Gesetzgebung ergehen die schweizerischen Erlasse, die aufgrund der Verträge mit der Schweiz in Liechtenstein gelten beziehungsweise anwendbar sind. Sie werden vom Staatsgerichtshof, wenn auch nur in beschränkter Hinsicht formell, das heisst auf ihre Kundmachung geprüft. Auch wenn Liechtenstein nicht versagt ist, diese Vorschriften nach der eigenen Rechtsordnung als Ge­ setze oder Verordnungen einzustufen, bleiben sie schweizerische Rechtsvorschriften. Nicht einsichtig ist es nämlich, wenn der Staatsge­ richtshof diese Zuordnung zur Rechtsquellenebene als Grund annimmt, sie als liechtensteinische Gesetze oder Verordnungen bezeichnen zu können. Wäre dies der Fall, könnte nicht nur ihre Kundmachung, son­ dern auch ihre Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit in umfassenderer Weise wie liechtensteinische Gesetze vom Staatsgerichtshof überprüft 11 Vgl. die Gegenüberstellung der liechtensteinischen Lehrmeinungen bei Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 207/Anm. 8. 12 Diese Formulierung ist aus dem StGH-Gutachten vom 23. Februar 1953, ELG 1947 bis 1954, S. 264 (265), entnommen. 13 Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 207. 212
	        

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