Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einleitung Eine ausreichende Begründung seiner Entscheidungen würde sich auch noch aus einem anderen Grund aufdrängen und rechtfertigen. Der Staatsgerichtshof hat nämlich im "Verfassungsstreit" das letzte Wort, so dass nicht nur seine Entscheidung, sondern auch die Begründung inter­ essiert. Für die Praxis ist es nicht nur sinnvoll, sondern auch unabding­ bar zu wissen, aus welchen Gründen Legislativakte (Entscheidungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers) in der Beurteilung des Staatsgerichts­ hofes fehlerhaft im Sinn eines Verfassungsverstosses erscheinen.7 Auffallend ist ganz allgemein, dass der Entscheidungsstil variiert.8 Zumeist geht der Staatsgerichtshof pragmatisch vor und orientiert seine Entscheidungen ah den Besonderheiten des einzelnen Falles. Mit einem solchen fallbezogenen Vorgehen lassen sich in der Regel zwar vernünf­ tige Ergebnisse erzielen. Es fehlt aber oft eine dogmatisch hinreichende Dichte und Absicherung. Ebenso verhält es sich, wenn bisweilen eine allzu positivistisch-formalrechtliche Denkweise in den Ausführungen die Oberhand gewinnt. Eine Aufarbeitung der Spruchpraxis auf dem Gebiet der Normen­ kontrolle fehlt bis heute grösstenteils, so dass sich der Staatsgerichtshof über weite Strecken9 nur an sich selbst orientieren konnte und kann. Er behilft sich daher oft damit, dass er - wie nicht weiter verwunderlich ist - die einschlägige ausländische Lehre und Judikatur zu Rate zieht. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein aussergewöhnliches Vorgehen. Es ist dies vielmehr gängige Praxis der liechtensteinischen Gerichte.10 Bei der Normenkontrolle liegt es aus Gründen der Verwandtschaft der Rechts­ materie nahe, Ausschau auf die ausländische Lehre und Judikatur zu halten, soweit die ausländische Regelung mit der liechtensteinischen in etwa vergleichbar ist, um insbesondere in Zweifelsfragen oder Problem­ fällen Antworten oder zumindest Lösungsansätze zu erhalten. Es gibt bei näherem Hinsehen in vielerlei Hinsicht Berührungspunkte. Es ver­ steht sich, dass der Blick über die Landesgrenze die im Einzelfall not­ wendige spezifisch liechtensteinische Sicht, die bei der Normenkon­ trolle geboten ist, weder verstellen soll noch ersetzen kann. 7 So Ernst Benda, Grundrechtswidrige Gesetze, S. 9. 8 Dies hängt wohl mit der Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes und dem jeweiligen Referenten zusammen. 9 Eine kritisch-systematische Bestandsaufnahme der Rechtsprechung des Staatsgerichtsho­ fes enthält die Studie von Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung. 10 Vgl. dazu schon Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 46 f., und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 5 und 94 ff. 22
	        

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