Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

4. Kapitel: Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle 1. Abschnitt: Prüfungsgegenstände §11 Vorbemerkungen Gegenstände der Normenkontrolle sind nach Art. 104 der Verfassung Gesetze und Regierungsverordnungen. Unter der Überschrift "Kassa­ tion von Gesetzen und Verordnungen" scheinen sie in den Art. 24 ff. StGHG als Prüfungsgegenstände sowohl des abstrakten als auch des konkreten Normenkontrollverfahrens auf. Es stellt sich die Frage, was unter diesen beiden Normbegriffen zu verstehen ist und was sie bein­ halten. Neben den einfachen Gesetzen sind auch die Verfassungsgesetze zur Sprache zu bringen, nachdem anerkannt ist, dass die Verfassung kein in sich geschlossenes Regelwerk ist.1 Bei den Verordnungen gilt es zu klären, ob darunter nur Verordnungen der Regierung ("Regierungsver­ ordnungen") zu subsumieren sind, da der Gesetzestext in dieser Hin­ sicht weiter gefasst zu sein scheint als der Verfassungstext, der in Art. 104 Abs. 2 allein von der Regierung als Verordnungsgeberin aus­ geht. Andere Behörden auf Landes- oder Gemeindeebene scheinen nicht in Betracht zu kommen. Eine weitere Frage ist, ob darüber hinaus noch weitere und wenn ja, welche Rechtssätze und Rechtsakte dem Normenkontrollverfahren un­ terliegen. In dieser Beziehung wird es vorwiegend darauf ankommen, 1 Vgl. zum Beispiel die unter Ziff. 102.1 und 102.2 des LR-Registers 1996/97 aufgeführten separaten Verfassungsgesetze, die an der Verfassungsurkunde nichts geändert haben. Dazu zählt auch das inzwischen ausser Kraft getretene Verfassungsgesetz vom 17. No­ vember 1978 über die Durchführung von Güterzusammenlegungen. Es war noch im LR-Register 1979 unter Ziff. 102.3 enthalten gewesen. 209
	        

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