Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen keit der beanstandeten Norm vortragen. Das bedeutet nach der neue­ sten, die zwischenzeitlich wohl als gefestigte Rechtsprechung des Staats­ gerichtshofes gelten darf, dass der Antrag von "Gründen für die vermu­ tete Verfassungswidrigkeit" begleitet sein muss.299 Darunter versteht der Staatsgerichtshof, dass das Gericht den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darzulegen hat.300 Im Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes heisst dies, dass Einga­ ben an den Staatsgerichtshof schriftlich zu stellen sind. Sie haben Bezug auf den Artikel dieses Gesetzes zu nehmen, aufgrund dessen der Staats­ gerichtshof angerufen wird, sowie die Darstellung des Sachverhalts, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu ent­ halten. So erachtet er beispielsweise ein Prüfungsbegehren eines Ge­ richts als "im Gesetz nicht gedeckt", wenn sowohl der Unterbrechungs- beschluss als auch die Eingabe an den Staatsgerichtshof lediglich einen Hinweis auf das Vorbringen der Partei beziehungsweise des "Verfah­ rensbetroffenen"301 enthalten, das die anzuwendende Bestimmung für verfassungswidrig hält.302 Für den Staatsgerichtshof ist die Ansicht des vorlegenden Gerichtes massgebend. Dies gilt auch im Fall der Behaup­ tung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch die Partei, ohne eine solche das Gericht eine Prüfungsvorlage im Sinn von Art. 28 Abs. 2 StGHG dem Staatsgerichtshof nicht unterbreiten könnte.303 Verhielte sich das Gericht anders, das heisst, würde es von seiner Vorlagebefugnis nicht im von Art. 28 Abs. 2 StGHG vorgegebenen Sinn Gebrauch machen, hätte dies zur Konsequenz, dass es als vorlegendes Gericht ein 2,9 Vgl. etwa StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118); StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53). Es wird nicht wie im deutschen Recht verlangt, dass das Gericht von der Verfassungs- bzw. Gesetz­ widrigkeit der Norm überzeugt ist. Es reichen blosse Vermutungen oder Zweifel aus. Dies lässt sich dem Gesetzeswortlaut von Art. 28 Abs. 2 StGHG ohne weiteres ent­ nehmen. Bei der amtswegigen Prüfung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StGHG verfährt der Staatsgerichtshof allerdings strenger. Er stellt darauf ab, ob "be­ gründete Bedenken" bestehen; so etwa in StGH 1993/18 und 19, Urteil vom 16. De­ zember 1993, LES 2/1994, S. 54 (58). 300 Diese Bestimmung ist § 15 öst. VfGG nachgebildet; siehe Heinz Mayer, Das öster­ reichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 749. 301 So die Bezeichnung in StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröf­ fentlicht), S. 10. 302 StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53). 303 So StGH 1981/17, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 1/1983, S. 3 (4). Hier macht der Staatsgerichtshof deutlich, dass Gerichte die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes dem Staatsgerichtshof nur dann zur Prüfung vorlegen könnten, wenn in einem anhängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet 198
	        

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