Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen suale Rechtfertigung, um auf eine Prüfungsvorlage eines Gerichtes ein­ treten zu können beziehungsweise sie nicht als unzulässig zurückweisen zu müssen, wenn das Gericht einen konkreten beziehungsweise förm­ lichen Aufhebungsantrag nicht gestellt hatte. Jedenfalls sollte der Staats­ gerichtshof widersprüchliche Aussagen vermeiden und eine Bereinigung seiner Praxis im Sinn einer Vereinheitlichung vornehmen. b) Begründung des Begehrens (Antrags) ba) Allgemeines Der Staatsgerichtshof überträgt die in den Art. 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 27 Abs. 1 StGHG enthaltene Begründungspflicht für Begehren auch auf Prüfungsvorlagen der Gerichte im Sinn von Art. 28 StGHG.293 Die Be­ gründung ist ein wesentlicher Teil oder Bestandteil des Antrages. Daher kann ergänzend auch auf die vorhin zum Inhalt eines Antrages gemach­ ten Ausführungen verwiesen werden.294 bb) Überblick über die Praxis des Staatsgerichtshofes Die vom Staatsgerichtshof verlangten Begründungsanforderungen sind jedoch nicht immer die gleichen gewesen. Der Staatsgerichtshof ist in den 80er Jahren dazu übergegangen, an das Begründungserfordernis einen strengeren Massstab anzulegen. In seiner früheren Rechtspre­ chung ist der Staatsgerichtshof noch grosszügiger verfahren. So hat er Prüfungsbegehren von Gerichten, die weder Antrag noch Begründung enthielten, in Behandlung gezogen beziehungsweise ist auf den Antrag auf Uberprüfung eingetreten295 oder hat bei fehlender eigener Begrün­ 293 So ausdrücklich in StGH 1977/12, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffent­ licht) und StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (143 f.). Hier er­ klärt der Staatsgerichtshof, dass die Verordnung LGB1 1981 Nr. 56 von der Verwal­ tungsbeschwerdeinstanz in dem vor ihr behängenden Verfahren VBI 1985/27 anzu­ wenden sei. Es könne nach Art. 25 Abs. 2 und 28 StGHG von der Verwaltungs­ beschwerdeinstanz als Verwaltungsgericht beim Staatsgerichtshof Antrag auf Prüfung ihrer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit gestellt werden. Der Antrag vom 2. Septem­ ber 1986 entspreche Art. 27 StGHG. In diesem Sinn auch StGH 1987/20, Urteil vom 3. Mai 1988, LES 4/1988, S. 136 (137), wobei hier der Staatsgerichtshof von Art. 25 Abs. 2 StGHG ausgeht. 294 Zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften siehe vorne S. 190 ff. 295 Dies ist aus den Originalfassungen von StGH 1977/2, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 39 (40), und StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (57) ersichtlich. 196
	        

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