Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen von Art. 28 Abs. 2 StGHG die Verfahrensregelungen von Art. 25 Abs. 2 und 27 Abs. 1 StGHG zum Zug kommen. Es'ist auch von der Sache her naheliegend, wenn sich der Staatsgerichtshof bei Prüfungsvorlagen von Gesetzen nach Art. 28 Abs. 2 StGHG verfahrensrechtlich nach Art. 24 Abs. 2 StGHG ausrichtet und diese Bestimmung analog übernimmt. ab) Jüngere Praxis des Staatsgerichtshofes In neuerer Zeit scheint der Staatsgerichtshof allerdings in vermehrtem Mass von dieser Rechtsprechung abzurücken, wenn er darauf hinweist, dass ein Antrag auf "Aufhebung" zu lauten habe.287 Es kann ihm jeden­ falls nicht gefolgt werden, wenn er dabei stets betont, sich in Uberein­ stimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu befinden. Dies mag in jenen Fällen zutreffen, in denen er es bei der Feststellung belässt, dass ein Antrag eines Gerichtes gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG einem Antrag auf Aufhebung gleichkommt. Nicht zutreffend ist es aber, wenn er einen eigentlichen Aufhebungsantrag verlangt. Im übrigen ist es nicht weiter verwunderlich, wenn der Staatsgerichtshof meint, seine Vorrechtspre­ chung fortzusetzen, scheint ihm doch der Uberblick über seine jüngere Spruchpraxis abhanden gekommen zu sein. Sie vermittelt jedenfalls ein uneinheitliches Bild, so dass es bei näherem Hinsehen auch ihm schwer fallen würde, von einer ständigen Praxis zu sprechen. Der Staatsgerichtshof nennt als eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Prüfungsvorlagen der Gerichte den formellen ("förm­ lichen") Antrag. Er verwendet zwar die gleiche Wortwahl wie bisher, wenn er zum Ausdruck bringt, dass ein Antrag eines Gerichts im Sinn von Art. 28 StGHG nichts anderes bedeuten könne, als den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung wegen Verfassungs­ oder Gesetzwidrigkeit. Er geht aber in der Aussage weiter und verlangt mehr, wenn er gleichzeitig beifügt, dass der Antrag auf "Aufhebung" des Gesetzes oder der Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrig­ keit zu lauten habe.288 Damit beurteilt er den Antrag wie die Begrün­ 287 So auch die Rechtsprechung in Österreich; siehe dazu die bei Heinz Mayer, Das öster­ reichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 783, zu § 62 VfGG zitierte Judikatur des öster­ reichischen Verfassungsgerichtshofes, wonach das Begehren auf Aufhebung zu lauten hat. 288 StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45), und StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53). Vgl. auch schon StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118). 194
	        

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