Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle Abs. 1 und 2 StGHG einen "förmlichen" Aufhebungsantrag nicht vor­ schreibe und er auch nicht gestellt worden sei.281 Das heisst aber nicht, dass ein Prüfungsbegehren die wegen Verfassungs- oder Gesetzwidrig­ keit "in Frage stehende Vorschrift" nicht nennen müsste282. Sie ist "be­ stimmt" zu bezeichnen.283 Denn ein Gericht ist zur Antragstellung gemäss Art. 28 StGHG nur hinsichtlich derjenigen Gesetzes- oder Ver- ordnungsvorschriften ermächtigt, die es in einem bei ihm behängenden Verfahren anzuwenden hat.284 
Dies will nur besagen, dass es dazu keines formellen beziehungsweise konkreten Aufhebungsantrages bedarf,285 der Staatsgerichtshof unter einem Antrag auf Prüfung einen solchen auf Aufhebung versteht, ihn als Aufhebungsantrag gelten lässt. Ein Prü­ fungsantrag muss aber gestellt werden, da erst ein solcher das Normen­ kontrollverfahren einleitet. Der Staatsgerichtshof kann von sich aus nicht initiativ werden. Zu bedenken ist auch, dass der Antrag grundsätz­ lich auch den Prüfungsumfang bestimmt.286 Wenn der Staatsgerichtshof im übrigen auch bei Prüfungsvorlagen der Gerichte davon ausgeht, dass für die Antragstellung wie auch für die Begründung die Formvorschriften von Art. 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 27 Abs. 1 StGHG massgeblich sein sollen, ist daran nichts auszusetzen. Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG sind insoweit deckungsgleich, als Verordnungen Gegenstand der (konkreten) Normenkontrolle sind. Es spricht demnach nichts dagegen, wenn auch für Verordnungen im Sinn 281 StGH 1990/5, Urteil vom 21. November 1990, LES 1/1991, S. 4 (5), und StGH 1992/12, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 84 (85). In StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S. 136 (138), hält der Staatsgerichtshof eine Eingabe des Landgerichts, die lediglich auf den Unterbrechungsbeschluss verweist, ungeachtet dieses Formmangels als zulässig. In StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53), spricht der Staatsgerichtshof von einem "konkreten Aufhebungsantrag". 282 So StGH 1990/5, Urteil vom 21. November 1990, LES 1/1991, S. 4. Vgl. auch StGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 3/1997, S. 137 (140), und StGH 1996/40, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungsgerichtshof, LES 3/1998, S. 137 (140). 283 So auch die österreichische Judikatur; siehe Heinz Mayer, Das österreichische Bundes- Verfassungsrecht, S. 783, zu § 62 VfGG. Danach müssen die angefochtenen Bestim­ mungen genau bezeichnet werden. 284 StGH 1984/7, Beschluss vom 16. Oktober 1984, LES 2/1985, S. 41 (42). Zur Präjudi­ zialität siehe vorne S. 169 ff. 285 Wie dies in StGH 1978/8, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 5 (6), und StGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2. November 1989, LES 1/1990, S. 1 (4), zum Ausdruck kommt. Vgl. dazu die Ausführungen vorne S. 191. 284 Es kommt ihm insoweit keine ausschliessliche Wirkung zu. Siehe dazu hinten S. 278 ff. So auch für das deutsche Recht Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 291/Rdnr. 676. 193
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.