Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Wenn der Staatsgerichtshof den Antrag einer Prüfungsvorlage eines Gerichts nicht den gleichen Voraussetzungen unterwerfen will, wie sie im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle für die Regierung und Gemeindevertretung gelten, so ist dagegen nichts einzuwenden. Er kann dafür gute Gründe ins Feld führen. Denn sowohl Art. 104 Abs. 2 der Verfassung als auch die Art. 24 ff. unter Ziff. 2 StGHG stellen die Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen auf ihre Verfassungs- beziehungsweise Gesetzmässigkeit in einen unmittelbaren Zusammen­ hang mit der Rechtsfolge der Kassation. Darauf hinzuweisen bleibt aber, dass damit der Staatsgerichtshof den Antrag und die Begründung eines Begehrens unterschiedlich behandelt, da für ihn eine Begründung des Begehrens unabdingbar ist, er also für sie die strengen Vorausset­ zungen der Art. 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 27 Abs. 1 StGHG zur An­ wendung bringt.280 Man mag ein solches Vorgehen bei einem Prüfungsantrag eines Ge­ richts hinnehmen, zumal auch der Gesetzeswortlaut von Art. 28 Abs. 2 StGHG keinen Aufhebungsantrag vorschreibt und lediglich davon spricht, ein Gericht könne dem Staatsgerichtshof "die Frage (der Verfas- sungs- oder Gesetzwidrigkeit) zur Prüfung unterbreiten". Der Staatsge­ richtshof hat sich in diesem Sinn auch schon geäussert, um klarzustellen, dass ein Antrag eines Gerichts bei festgestellter Verfassungs- oder Ge­ setzwidrigkeit die Aufhebung der in Frage stehenden Vorschrift gemäss Art. 24 beziehungsweise 25 StGHG zur Folge habe, auch wenn Art. 28 werden gemäss Artikel 28 Abs. 2 StGHG dem Staatsgerichtshof zur Prüfung der Frage und Erlassung eines entsprechenden Feststellungserkenntnisses unterbreitet, ob der Beitritt des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zum Euro­ päischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, LGB1 1970 Nr. 30 (ERHU) trotz fehlender Kundmachung im liechtensteinischen Landesgesetzblatt für das Fürstentum Liechtenstein rechtswirksam geworden ist oder nicht." In StGH 1970/4, Entscheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967 bis 1972, S. 263 (264), ist der Staatsgerichtshof mit einem Begehren der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, das auf Uberprüfung lautete, ob zwischen dem Text des § 6 der Verordnung über das Eheregi­ ster vom 25. Mai 1950, LGB1 1950 Nr. 14, und dem Abs. 5 des § 49 Schlusstitel PGR ein Widerspruch bestehe, eingetreten. Er hält zwar fest, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 StGHG von einem Gericht an sich nur der Antrag gestellt werden könne, eine Verord­ nung oder einzelne Vorschriften derselben als verfassungs- oder gesetzwidrig aufzuhe­ ben. Der Antrag auf blosse "Überprüfung" ziele mehr auf eine gutachtliche Äusserung. Ein solches Antragsrecht besitze die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht. Der Staats­ gerichtshof nehme im gegenständlichen Fall jedoch an, dass sich die Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz nur rechtlich unklar ausgedrückt habe und einen Antrag auf Aufhe­ bung habe stellen wollen. 280 Zur unterschiedlichen Praxis der Begründung eines Begehrens siehe hinten S. 196 ff. 192
	        

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