Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Ein Antrag im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG setzt notwendigerweise - zumindest ein Stück weit - eine Prüfung voraus. Das ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Staatsgerichtshof die Gerichtsinstanzen bei "Zweifel" an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung in Zukunft zur Verfahrensunterbre­ chung verpflichtet und Andreas Schurti ihnen ein "akzessorisches" Prü­ fungsrecht konzediert, das er aus dem Legalitätsprinzip ableitet. Hegt ein Gericht Zweifel über die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Norm und ist dies der Grund seiner Prüfungsvorlage an den Staatsge­ richtshof, so hat es zwar diese Norm in Hinsicht auf ihre Verfassungs­ und Gesetzmässigkeit in Prüfung gezogen. Die abschliessende Klärung der Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit der Norm bleibt aber der Ent­ scheidung des Staatsgerichtshofes vorbehalten, die bei negativem Aus­ gang "kassatorische" Wirkung hat. Von diesem Entscheidungsvorgang sind die Gerichte ausgeschlossen. Ihr Prüfungsrecht ist auf die Ein­ leitung des Normenkontrollverfahrens beschränkt. Eine darüber hinausreichende Prüfungskompetenz kommt ihnen nicht zu. Das "Ent- scheidungs-" oder "Verwerfungsmonopol" des Staatsgerichtshofes wird demnach durch einen solchen Prüfungsvorgang bei den "anderen" (or- deAtlichen) Gerichten in keiner Art und Weise angetastet. Eine andere Frage ist, wieweit die Normenkontrolle den Verfassungs­ schutz garantiert oder garantieren soll. Diese Frage ist - wie bereits er­ wähnt - vom Gesetzgeber beantwortet worden, und soweit sie sich auf das Antragsrecht der Gerichte und der Gemeindebehörden bezieht, in den Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG geregelt.273 3. Antragsvoraussetzungen274 a) Inhalt des Prüfungsantrages bzw. Antrag auf Aufhebung aa) Ältere Praxis des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof nimmt es als Selbstverständlichkeit an, dass ein Antrag im Sinn von Art. 28 Abs. 2 StGHG nichts anderes bedeuten 273 Im noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetz sind es die An. 17 Abs. 1 Bst. b, 19 Abs. 1 Bst. a und 21 Abs. 1 Bst. a. 274 Dieser Begriff findet sich in StGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2. November 1989, LES 1/1990, S. 1 (4). 190
	        

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