Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Gerichte (und der Gemeindebehörden) einen wirksameren Schutz der Verfassung darstellen würde.264 Doch ist dies eine rechtspolitische Frage, die der Gesetzgeber nach seinen Vorstellungen, für die ihm die Verfas­ sung einen "Gestaltungsspielraum"265 überlassen hat, geklärt und ent­ schieden hat. An dieser Konkretisierung der Verfassung durch den Gesetzgeber ist nichts auszusetzen. Es gibt auch keine ausnahmslose Durchsetzung der Verfassung be­ ziehungsweise keinen absoluten Schutz vor verfassungswidrigen Geset­ zen und Verordnungen. Diese Frage hat sich schon bei der abstrakten Normenkontrolle gestellt.266 Auch in diesem Verfahren hat der Gesetz­ geber von einer Verpflichtung der Antragsberechtigten abgesehen.267 Dieser Gedanke des Verfassungsschutzes mag ein Grund dafür gewesen sein, dass der Staatsgerichtshof seine Position als Normenkontrolleur in Frage gestellt sieht und Andreas Schurti zu bedenken gibt, dass dadurch die "Konzentration der Normenkontrolle" bei einem Zentralgericht verunmöglicht würde.268 In diese Richtung zielen denn auch ihre Uber- legungen. Doch erweisen sich die dafür ins Treffen geführten Argu­ mente als nicht haltbar. Der Staatsgerichtshof will die Möglichkeit nicht aus der Hand geben, alle Fälle verfassungswidrig erscheinender Rechts­ normen entscheiden zu können.269 Andreas Schurti plädiert dafür, den Gerichten den "Ermessensspielraum" wegzunehmen und Art. 28 Abs. 2 StGHG so auszulegen, dass sie bei Zweifeln an der Gesetz- und Verfas­ sungsmässigkeit von Verordnungen das Verfahren auszusetzen und diese Frage zur Entscheidung dem Staatsgerichtshof vorzulegen haben, um ihm seine Verwerfungskompetenz sicherzustellen. Er meint näm­ lich, dass eine solche Auslegung die Tatsache berücksichtigen würde, dass nur der Staatsgerichtshof kassatorisch entscheide.270 264 Siehe vorne S. 157 ff. 265 So eine Ausdrucksweise des Staatsgerichtshofes, um sich gegenüber dem Gesetzgeber abzugrenzen; siehe StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993 als Verwaltungsge­ richtshof, LES 2/1994, S. 37 (38), und StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 3/1988, S. 94 (100). 266 Siehe vorne S. 159 f. 267 Siehe die Ausführungen vorne S. 146 und 162. 268 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 385 269 So StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (39). 270 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 385 f. 188
	        

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