Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen b) Bisherige Praxis des Staatsgerichtshofes Bis vor kurzem246 ist der Staatsgerichtshof dem Gesetzeswortlaut ge­ folgt. In StGH 1993/15 fasst er seine Rechtsprechung zusammen und führt aus, das Staatsgerichtshofgesetz stelle es mit der "Kann-Bestim- mung" in Art. 28 in die Entscheidung des Gerichtes, darüber zu befin­ den, ob dem Parteienvorbringen nach eigener rechtlicher Beurteilung zu entsprechen .sei. Bejahendenfalls habe es einen mit den eigenen verfas­ sungsrechtlichen Bedenken begründeten Aufhebungsantrag an den Staatsgerichtshof zu richten.247 Die Parteien können wohl die Einleitung eines Prüfungsverfahrens beim Gericht beantragen, jedoch anschliessend zu seiner Durchführung nichts beitragen. Das Gericht oder eine Gemeindebehörde müssen auch dann nicht das Verfahren unterbrechen und einen Prüfungsantrag an den Staatsgerichtshof stellen, wenn die Antragsvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 StGHG erfüllt sind. Dagegen können sie die Frage der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorlegen, auch wenn keine Partei dies verlangt beziehungs­ weise einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Vor diesem Hinter­ grund spricht der Staatsgerichtshof gelegentlich auch davon, dass ein Gericht das Prüfungsverfahren "von Amts wegen" einleiten könne.248 Im Fall von Art. 28 Abs. 2 StGHG muss jedoch bei einem Gesetz die Verfassungswidrigkeit "behauptet" werden. Eine Partei kann aber we­ der einen Prüfungsantrag erzwingen noch verhindern.249 246 Siehe neuerdings StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (39). In­ teressant sind in diesem Zusammenhang die Erläuterungen von Robert Neumann- Ettenreich, Der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesverfas­ sungsgesetze, in: ZfV 1921 (Jg. 54), S. 67 (74), die er aus der damaligen Sicht zur öster­ reichischen Rechtslage (Art. 89 Abs. 2 B-VG, auf den seit Einführung der UVS auch Art. 129a Abs. 3 B-VG verweist) abgibt. Er führt aus: "Man kann zweifeln, ob es nicht genügt hätte, die Gerichte zu dieser Antragstellung nur zu ermächtigen, nicht zu zwin­ gen, ihnen die bisherigen Befugnisse zu belassen. Das Interesse der Allgemeinheit ist aber durch die Art, in der das Gesetz gefasst wurde, besser gewahrt. Das Bedenken, dass der Vorgang zu einer Verzögerung der Rechtspflege führen wird, wiegt nicht schwer." 247 StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53); vgl. auch StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45). 248 StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 10. 249 Neuerdings spricht der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch davon, dass ein Gericht das Prüfungsverfahren durch den Staatsgerichtshof auch von Amts wegen einleiten könne, so in StGH 1996/15, .Urteil vom 27. Juni 1996, LES 3/1997, S. 137 (140); StGH 1996/40, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungsgerichtshof, 184
	        

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