Einleitung 1. Ausgangslage Die Verfassung setzt in Art. 104 den Rahmen, den das Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof ausgefüllt hat.1 Der Ver fassungsgeber hat sich dafür entschieden, nur die Grundlinien der Ver fassungsgerichtsbarkeit in der Verfassung festzulegen. Er hat dabei das österreichische Normenkontrollsystem zum Vorbild genommen, weicht jedoch in manchen Bereichen nicht unwesentlich von ihm ab. Dies be trifft nicht nur die verfassungsrechtliche Regelung selbst, sondern ist beispielsweise auch bei der Verfassungsbeschwerde oder bei der selb ständigen Anfechtung von Verordnungen der Fall, wie sie im Staatsge richtshofgesetz nähere Ausgestaltung erfahren haben. Es gehört zu den Eigentümlichkeiten der liechtensteinischen Regelung der Normenkontrolle, dass sich ihr Inhalt nicht allein aus Verfassung und Gesetz erschliesst, sondern sich erst durch die Einbeziehung der Recht sprechung des Staatsgerichtshofes ermitteln lässt. Es fehlt nämlich im Staatsgerichtshofgesetz weitgehend an prozessrechtlichen Bestimmun gen. Diese Lücke vermag auch die von ihm erklärte Anwendung der ent sprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes nicht gänzlich zu ersetzen. Dazu kommt, dass das Landesverwaltungspflege- gesetz seinerseits in Teilbereichen wiederum auf die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung verweist, was der Rechtsklarheit und -Sicherheit abträglich ist. Es ist im Einzelfall schwer auszumachen, welche Bestimmung welchen Gesetzes anzuwenden ist. Dieser Rechtszustand hat zur Folge, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen mass geblichen Beitrag zur deutenden Positivierung des Prozessrechts leisten muss. Die Normenkontrolle stellt daher zu einem grossen Teil richterliche 1 LGB1 1925 Nr. 5; LR 173.10. 19