Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen schrift "nur sehr mittelbar und abstrakt" befasst worden ist. Die Be­ gründung ist indes nur schwer nachvollziehbar, weil sie mit der Frage der Präjudizialität in keinem Zusammenhang steht. Der Staatsgerichts­ hof stützt sich auf den Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 StGHG. Danach er­ scheine es zulässig, die Antragslegitimation von Gerichten zur Veranlas­ sung der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Verordnungen durch den Staatsgerichtshof "relativ grosszügig" zu handhaben. Eine so extensiv verstandene Antragslegitimation ist unter kompe­ tenzrechtlichen Aspekten nicht unproblematisch. Der Staatsgerichtshof teilt nämlich diese Auffassung an anderer Stelle selbst nicht.201 Er schafft sich zwar mit dieser Rechtsprechung eine gewisse Flexibilität, um die "Überprüfung potentiell verfassungswidriger Verordnungen" durch ihn sicherstellen zu können.202 Wenn er aber meint, aus Art. 25 Abs. 2 StGHG Folgerungen in diese Richtung ziehen zu können, indem er vor­ gibt, die Antragslegitimation sei "breit" ausgestaltet worden,203 ist dies nicht eine Frage der Präjudizialität, sondern ganz allgemein der An­ tragslegitimation.204 201 Sie vorne S. 170; zur Antragslegitimation hinten S. 176 ff. 202 StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 61 (64) bzw. 65 (68). 203 StGH 1995/15, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 61 (64) bzw. 65 (68). Der Staatsgerichtshof ist sich der Problematik seiner Begründung "sehr wohl bewusst". Er gibt nämlich zu verstehen, dass das Obergericht in seiner Funktion als Oberaufsichts­ behörde über das Grundbuch mit der verfahrensgegenständlichen Verordnung nur sehr mittelbar und abstrakt befasst worden sei. Das antragstellende Gericht sei bisher nur gerade durch die am 13. April 1995 erfolgte Kundmachung sowie durch eine Mitteilung des Grundbuchamtes vom 19. April 1995 mit der neuen Verordnung konfrontiert wor­ den. Um ein Verfahren im Sinn von Art. 28 Abs. 2 StGHG kann es sich dabei nicht handeln. Der Staatsgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden könne, dass den Gerichten die entsprechende Antragslegitima­ tion nur im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens zukomme. Eine solche enge Interpretation wäre im Widerspruch zur weitgefassten Umschreibung der Antragslegi­ timation der Gerichte und der Gemeindebehörden nach Art. 25 Abs. 2 StGHG. Einer solchen Argumentation kann nun aber nichts mehr für die Präjudizialität des bestimm­ ten Anwendungsfalles abgewonnen werden. 204 Zur österreichischen Judikatur siehe Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 421 ff./Rdnr. 1158. 174
	        

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