Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Abstrakte Normenkontrolle beziehungsweise auf die "Einschaltung des Staatsgerichtshofes" ver­ zichten wird.161 Daran kann sie der Staatsgerichtshof nicht hindern. Das würde auch keinen Sinn machen. Denn bei blossen Verfassungszweifeln wird es wohl so sein, und man wird Verständnis dafür aufbringen, dass die Regierung aus Rechtssicherheitsgründen ein Gesetzesprüfungsver­ fahren einleiten wird, wenn es de lege ferenda das Rechtsinstitut des Gutachtens nicht mehr gibt, nicht aber, wenn sie bereits Gewissheit über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Gesetzesnorm erlangt hat. d) Keine Überwachungsfunktion Der Staatsgerichtshof scheint sich auch als Uberwachungsinstanz der antragsberechtigten Behörden zu verstehen, wenn er Regierung und Ge­ meindevertretung bei ernsthaften Zweifeln an der Verfassungsmässigkeit einer von ihnen anzuwendenden Rechtsnorm zur Antragstellung ver­ pflichten will. Eine solche Uberwachungsfunktion steht dem Staatsge­ richtshof nicht zu. Dies erklärt sich schon aus funktionell-rechtlichen Gründen. Eine Überwachung würde nämlich zu einer nicht unwesent­ lichen Kompetenzverschiebung zu Lasten der Legislative und auch zu einer "prinzipiellen Machtverschiebung"162 zwischen Verfassungsge­ richtsbarkeit auf der einen und Legislative und Exekutive auf der ande­ ren Seite führen. 4. Fazit Der Auffassung des Staatsgerichtshofes, Regierung und Gemeindever­ tretung im abstrakten Normenkontrollverfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 StGHG zur Antragstellung verpflichten zu können, haftet eine überzo­ 161 Ein Verzicht auf die Einschaltung des Staatsgerichtshofes ist wohl angebracht. Im Fall von StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 159 (161/Ziff. 5.), ist eine Gesetzesänderung durchgeführt worden. Damit soll aber nichts zur Vorgangs­ weise der Regierung in der betreffenden Beschwerdesache gesagt werden. Der Staats­ gerichtshof hat die Haltung der Regierung zurecht beanstandet, denn sie habe, wie sie selber in ihrer Entscheidung festhalte, eine "offensichtlich" verfassungswidrige Norm angewendet. Die Regierung hätte mit ihrer Entscheidung bis zur Gesetzesänderung zu­ warten können. 162 Hartmut Söhn, Die abstrakte Normenkontrolle, S. 296. 161
	        

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