Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen nahmslos sichert. Sie nehmen es beispielsweise hin, dass das verfas­ sungswidrige Gesetz faktisch in Geltung bleibt, wenn und weil eine abstrakte Normenkontrolle von keinem der Antragsteller in Gang ge­ setzt worden ist. Die Schonung der Hoheit des Gesetzgebers ist der Grund, das Antragsrecht in dieser Weise und um diesen Preis zu be­ schränken.159 c) Passive Rolle des Staatsgerichtshofes Ein Indiz für diese Annahme ist der enge Kreis der Antragsberechtigten im abstrakten Normenkontrollverfahren und die "passive" Rolle,160 die der Staatsgerichtshof bei der Einleitung der Normenkontrolle zu spie­ len hat. Wie mehrfach erwähnt, werden in der Praxis abstrakte Nor­ menkontrollverfahren nicht durchgeführt. Solange nämlich die Regie­ rung oder eine Gemeindevertretung einen zulässigen Antrag im Sinn von Art. 24 Abs. 1 StGHG beim Staatsgerichtshof einbringt, kann die­ ser, selbst wenn ein "offensichtlicher" Verfassungsverstoss vorliegen sollte, nicht einschreiten. Er kann von sich aus nicht tätig werden. Auf der anderen Seite ist es wenig wahrscheinlich, dass die Regierung im Fall der "Offensichtlichkeit" der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ein Prüfungsverfahren beim Staatsgerichtshof in Gang setzen wird. Es dürfte wohl eher der Fall sein, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Gesetzesnorm überzeugt ist, dass sie von ihrem Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren Gebrauch machen und eine entsprechende Gesetzesvorlage dem Landtag unterbreiten wird, das heisst, nicht den Weg des Gesetzesprüfungsverfahrens beschreiten 159 So Wolfgang Knies, Auf dem Weg in den "verfassungsgerichtlichen Jurisdiktions­ staat"?, S. 1162. Die Rechtslage in Deutschland und Osterreich stimmt in dieser Bezie­ hung überein, vgl. Art. 140 Abs.l öst. B-VG und Art. 93 I Nr. 2 deutsches GG und § 76 deutsches BVerfGG. Näheres dazu für Deutschland siehe Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 277/Rdnr. 644; Wolfgang Löwer, Zuständigkeit und Ver­ fahren des Bundesverfassungsgerichts, S. 774/Rdnr. 54 ff., und Klaus Schiaich, Das Bundesverfassungsgericht, S. 83 ff./Rdnr. 117 und 122, und für Osterreich siehe Wal­ ter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 423/Rdnr. 1159, wo es heisst, die Anfechtung stehe bei der abstrakten Normenkontrolle im Belieben der Bundesregierung oder Landesregierung sowie auch eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats. Anderer Ansicht ist Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 150. 160 Vgl. Gisela Babel, Probleme der abstrakten Normenkontrolle, S. 13, und Karl August Bettermann, Verwaltungsakt und Richterspruch, in: Gedächtnisschrift für Walter Jelli- nek, München 1955, S. 361 (371 f.). 160
	        

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