Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen mehr als fragwürdig, wenn der Staatsgerichtshof in seiner Funktion als Verwaltungsgerichtshof dem Gesetzgeber "rechtspolitische" Ratschläge erteilt, wie er dies schon des öfteren getan hat.101 Diese Kompetenzvermischung ist unzulässig und wohl eine Folgeer­ scheinung eines einseitig überbetonten und übertrieben gehandhabten verfahrensökonomischen Standpunktes. Andere Argumente werden nicht vorgebracht. Der Staatsgerichtshof verweist jeweils lediglich auf seine Vorrechtsprechung. Bemerkenswert wie zugleich auch fragwürdig ist dabei, dass der Staatsgerichtshof in diesem "kombinierten" Verfahren102 gleichermassen als Verfassungsgerichtshof und als Verwaltungsgerichtshof auftritt und Normenkontrollbefugnis in Anspruch nimmt, wobei es nicht darauf an­ kommt, ob der Staatsgerichtshof nur als Verwaltungsgerichtshof oder auch als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof oder als Verfassungs­ und Verwaltungsgerichtshof, wie er dies schon früher ein paar Mal in Entscheidungen praktiziert zu haben scheint,103 fungiert. Verwaltungs­ gerichtliches und verfassungsgerichtliches Verfahren sind zu trennen. Als Verwaltungsgerichtshof steht dem Staatsgerichtshof keine Normen- kontrollbefugnisse zu, wie er auch als Verfassungsgerichtshof nicht be­ fugt wäre, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu treffen.104 Aus den jeweiligen Verfahren ist ersichtlich, dass der Staatsgerichtshof in der Funktion als Verwaltungsgerichtshof tätig geworden ist, das heisst, in all diesen Fällen unterschiedslos ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt hat. Es geht auch nicht an, wenn der Staatsgerichtshof sich bei der Publikation solcher Entscheidungen nicht an die Originalfassung 101 Vgl. etwa StGH 1993/16, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 4/1994, S. 91 (93), und StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990 als Verwaltungsge­ richtshof, LES 4/1990, S. 135 (139 ff.). 102 Der Staatsgerichtshof spricht in StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (88), von der an den Staatsgerichtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichts­ hof "verbundenen" Beschwerde. So auch in StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 118(121). 103 Vgl. die in Anm. 72 erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, in denen er als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Eine Begründung für diese Doppelfunktion bzw. Verfahrensverknüpfung ist allerdings nicht auszumachen. 104 So kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof nicht eine Entscheidung der Regierung in Bürgerrechtssachen abändern. In StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 5/1998, S. 258, hat der Staatsgerichtshof als Verfassungs- und Verwaltungs­ gerichtshof unter, anderem entschieden: "Die angefochtene Entscheidung der Regie­ rung wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Bf das liechtenstei­ nische Landesbürgerrecht und das Bürgerrecht der Gemeinde X besitzt." 144
	        

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