Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Vorschriften hat jedoch durch den Staatsgerichtshof in jedem Fall in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren stattzufinden. Das heisst, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen und das Geset­ zes- oder Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 24 Abs. 3 bezie­ hungsweise 25 Abs. 1 StGHG einzuleiten und durchzuführen ist. Wird vom Staatsgerichtshof eine solche Verfahrensteilung eingehalten, er­ übrigt sich auch eine Klarstellung, zu der er sich beispielsweise in StGH 1989/1587 veranlasst sah, da er als Verwaltungsgerichtshof die beantragte Verfassungsprüfung nicht für geboten erachtet hatte. Der Staatsgerichts­ hof hob mit Nachdruck hervor, dass auch bei Stattgebung einer Verwal­ tungsgerichtsbeschwerde die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des Staatsgerichtshofes nicht eine Bestätigung der "verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe" beinhalte. Trennt man das verwaltungsgerichtliche und das verfassungsgerichtliche Verfahren strikt voneinander, so kann es nicht zu einer solchen Rechtsunsicherheit kommen beziehungsweise müsste nicht allfälligen Bedenken begegnet werden. Es müsste vielmehr eine Selbstverständlichkeit sein, dass aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung des Staatsgerichtshofes niemals eine Bestätigung von "verfassungsrechtlichen Beschwerdegründen" oder "Rügen der Verfas­ sungswidrigkeit eines Erlasses"88 abgeleitet werden kann. 4. Verbindung der verwaltungs- und verfassungsgericht­ lichen Verfahren In den Steuer-"Parallelfällen" StGH 1994/489 und 1994/690 hat der Staatsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensvereinfachung das verfas­ sungsgerichtliche Normenkontrollverfahren mit dem verwaltungsge­ 87 StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990 als Verwaltungsgerichtshof, LES 4/1990, S. 135 (139); der Staatsgerichtshof hat hier der Beschwerde gegen die rechtsungleich befundene Höhe der Steuerbemessung in verwaltungsgerichtlicher Prüfung Folge gegeben, hat je­ doch von einer weitergehenden gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung der steuer­ gesetzlichen Bestimmungen über die einheitliche Ehegattenbesteuerung in Erwartung der im Gang befindlichen Neuregelung des Steuerrechts abgesehen (S. 141). 88 Die Formulierung ist aus StGH 1989/9 und 10, Urteil vom 2. November 1989, LES 2/1990, S. 63 (66), entnommen. 89 StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (nicht veröffentlicht), S. 12. 90 StGH 1984/6, Urteil vom 4. Oktober 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1995, S. 16 (18 f.). 140
	        

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