Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensgang von einer Verwaltungsbehörde ausgeschaltet werden. Ausgeklammert bleiben Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügun­ gen der Zivilgerichte. Sie werden neuerdings im Vorschlag des Art. 43 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes einbezogen. Er un­ terscheidet nämlich nicht mehr zwischen Verwaltungs- und Zivilverfah­ ren. Ein solcher Rechtszustand macht es möglich, dass die belangte Ver­ waltungs- wie auch Gerichtsbehörde ein vom Staatsgerichtshof bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ge­ setzen beziehungsweise Gesetzmässigkeit von Verordnungen vereiteln kann. Durch die Ausweitung auf Verfahren der Zivilgerichte wird die Gefahr eines solchen Missbrauchs noch erhöht. In der Praxis ist bisher al­ lerdings noch kein Missbrauchsfall aufgetreten. Es existiert zur Normen­ kontrolle unter dem Aspekt der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Partei) auch keine Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes. Ein vergleichbarer Rechtszustand war in Osterreich bis zur Bundes- Verfassungsgesetznovelle von 1975 anzutreffen.66 Er ist in Judikatur und Lehre auf einhellige Kritik gestossen, die ihn unter prozessualen Ge­ sichtspunkten als unökonomisch und vom Standpunkt einer effektiven Rechtsstaatlichkeit aus als unbefriedigend gehalten hat.67 Dieser Vor­ wurf bewirkte in der Folge eine Änderung der Rechtslage in dem Sinn, dass auch bei Klaglosstellung der Partei ein bereits eingeleitetes Geset­ zes- und Verordnungsprüfungsverfahren fortzuführen ist. 66 Vgl. BGBl 302/1975. Art. 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 B-VG ordnen an: "Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung (ein Gesetz) anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein be­ reits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmässigkeit der Verordnung (Verfas­ sungsmässigkeit des Gesetzes) dennoch fortzusetzen." Vgl. zum Werdegang dieser Bestimmung Herbert H. Haller, Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle über die Erwei­ terung der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs, S. 70 f. (3. Teil/ Schluss); im weiteren Werner Schreiber, Die Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich, S. 30. 67 So Werner Schreiber, Die Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit in Osterreich, S. 30 mit weiteren Literaturhinweisen. 133
	        

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