Verfahrensgang von einer Verwaltungsbehörde ausgeschaltet werden. Ausgeklammert bleiben Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügun gen der Zivilgerichte. Sie werden neuerdings im Vorschlag des Art. 43 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes einbezogen. Er un terscheidet nämlich nicht mehr zwischen Verwaltungs- und Zivilverfah ren. Ein solcher Rechtszustand macht es möglich, dass die belangte Ver waltungs- wie auch Gerichtsbehörde ein vom Staatsgerichtshof bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ge setzen beziehungsweise Gesetzmässigkeit von Verordnungen vereiteln kann. Durch die Ausweitung auf Verfahren der Zivilgerichte wird die Gefahr eines solchen Missbrauchs noch erhöht. In der Praxis ist bisher al lerdings noch kein Missbrauchsfall aufgetreten. Es existiert zur Normen kontrolle unter dem Aspekt der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Partei) auch keine Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes. Ein vergleichbarer Rechtszustand war in Osterreich bis zur Bundes- Verfassungsgesetznovelle von 1975 anzutreffen.66 Er ist in Judikatur und Lehre auf einhellige Kritik gestossen, die ihn unter prozessualen Ge sichtspunkten als unökonomisch und vom Standpunkt einer effektiven Rechtsstaatlichkeit aus als unbefriedigend gehalten hat.67 Dieser Vor wurf bewirkte in der Folge eine Änderung der Rechtslage in dem Sinn, dass auch bei Klaglosstellung der Partei ein bereits eingeleitetes Geset zes- und Verordnungsprüfungsverfahren fortzuführen ist. 66 Vgl. BGBl 302/1975. Art. 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 B-VG ordnen an: "Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung (ein Gesetz) anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein be reits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmässigkeit der Verordnung (Verfas sungsmässigkeit des Gesetzes) dennoch fortzusetzen." Vgl. zum Werdegang dieser Bestimmung Herbert H. Haller, Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle über die Erwei terung der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs, S. 70 f. (3. Teil/ Schluss); im weiteren Werner Schreiber, Die Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich, S. 30. 67 So Werner Schreiber, Die Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit in Osterreich, S. 30 mit weiteren Literaturhinweisen. 133