Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensgang gerichtshof-Gesetzes folgt dem österreichischen Beispiel,55 wonach Ent­ scheidungen des Staatsgerichtshofes in der Sache als "Erkenntnisse," ver­ fahrensleitende Entscheidungen des Staatsgerichtshofes als "Beschlüsse" und solche des Vorsitzenden als "Verfügungen" ergehen. Demzufolge sprechen die Art. 18, 20 und 22 des noch nicht sanktionierten Staatsge­ richtshof-Gesetzes in Anlehnung an die Art. 139,140 und 140a öst. B-VG davon, dass der Staatsgerichtshof bei Entscheidungen über die Verfas- sungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Rechtsnormen (Gesetzen und Verordnungen) beziehungsweise über Rechtsvorschriften in Staatsverträgen "erkennt".56 Der Staatsgerichtshof ist seit 1980 ohne nähere Begründung dazu übergegangen, seine Entscheidungen als "Urteile" zu benennen.57 Es scheint, dass er sich dabei an der ZPO orientiert58, wie dies für Entschei­ dungen in Verwaltungsstreitsachen ausdrücklich in Art. 39 Abs. 3 StGHG vorgeschrieben ist.59 Nach § 390 Abs. 1 ZPO hat nämlich das Gericht, wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahmen zur End­ entscheidung reif ist, diese Entscheidung durch Urteil zu fällen. Gemäss § 425 Abs. 1 ZPO erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Ver­ fügungen durch Beschluss, sofern nach den Bestimmungen dieses Geset­ 55 Vgl. §§19 und 20 VfGG und dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bun­ desverfassungsrechts, S. 412/Rdnr. 1124 und S. 424/Rdnr. 1164. Nach § 25 Abs. 2 des deutschen BVerfGG ergehen Entscheidungen als Urteile, wenn eine mündliche Ver­ handlung stattgefunden hat, andernfalls als Beschlüsse. Vgl. dazu Benda/Kiein, Lehr­ buch des Verfassungsprozessrechts, S. 110/Rdnr. 252. 54 So im übrigen schon bisher der Wortlaut in Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StGHG. 57 Soweit die veröffentlichten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes Aufschluss geben, ist bis zu StGH 1980/10, Entscheidung vom 10. Dezember 1980, LES 1982, S. 10, von "Entscheidung" die Rede gewesen und steht von StGH 1981/4, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 55, an "Urteil" in Verwendung. Eine Durchsicht der nicht veröffent­ lichten Entscheidungen hat ergeben, dass der Staatsgerichtshof erstmals als Verwal­ tungsgerichtshof eine Entscheidung als "Urteil" in StGH 1980/11, Urteil vom 14. April 1981, und als Verfassungsgerichtshof in StGH 1981/1, Urteil vom 10. Februar 1982, be­ zeichnet. Eine auch noch in Frage kommende Entscheidung StGH 1980/20 konnte nicht konsultiert werden, da sie im Landesarchiv nicht vorhanden ist. 58 Es ist kaum anzunehmen, dass sich der Staatsgerichtshof dabei auf Artikel 104 Abs. 2 der Verfassung bezieht, da sich aus der Formulierung "in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch" nicht zwingend ergibt, dass die Aufschrift der Entscheidung mit "Urteil" zu benennen ist. Auch Art. 10 Abs. 1 StGHG kann ausser Betracht bleiben. Der Terminus "urteilt" wird hier nicht in einem rechtsspezifischen, sondern in einem weiten Sinn verstanden, da er allgemein auch für den Staatsgerichtshof als "gutachtende Instanz" verwendet wird. 59 Dort heisst es: "Die Entscheidung in Verwaltungsstreitsachen hat entsprechend wie bei Urteilen in Zivilsachen zu lauten." 131
	        

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