Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Ausfertigung vorbehalten50 beziehungsweise durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung erlassen. Die Entscheidung des Staatsge­ richtshofes wird nach Art. 42 Abs. 1 StGHG mit Ablauf von vierzehn Tagen51 seit ihrer "Zustellung" rechtskräftig und vollstreckbar. Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz schreibt in Art. 49 Abs. 4 vor, dass am Schluss der Verhandlung der Vorsitzende be­ kannt gebe, ob und zu welchem Termin die Entscheidung verkündet oder ob sie auf schriftlichem Weg durch Zustellung einer Ausfertigung erfolge. Nach Art. 51 Abs. 3 ergehen Erkenntnisse und Urteile schrift­ lich. Sie können nach Schluss der Verhandlung und Beratung oder zu einem bekanntgegebenen Termin mit den wesentlichen Entscheidungs­ gründen mündlich verkündet werden. Die Verkündung ist von der An­ wesenheit der Parteien nicht abhängig. Mündlich verkündete Erkennt­ nisse sind schriftlich auszufertigen und haben ebenfalls Sachverhaltsdar­ stellungen und Entscheidungsgründe zu enthalten.52 Die "Erledigungen" im Normenkontrollverfahren ergehen nach Art. 38 StGHG53 und 82 LVG als "Entscheidungen". Nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a LVG, der gemäss Art. 37 Abs. 1 StGHG "entsprechend" Anwen­ dung findet, hat die schriftliche Ausfertigung die Aufschrift "Entschei­ dung" zu enthalten.54 Art. 51 Abs. 1 des noch nicht sanktionierten Staats­ 50 Vgl. etwa StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S.159 (160). 51 Dieser Frist ist allerdings kaum mehr ein Sinn abzugewinnen, nachdem Art. 41 Abs. 2 StGHG, i.d.F. LGB1 1979 Nr. 34, durch Kundmachung der Entscheidung des Staatsge­ richtshofes vom 10. November 1987 (StGH 1985/11/V), LGB1 1987 Nr. 73, aufgehoben worden ist. Diese Bestimmung lautete nämlich wie folgt: "Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Staatsgerichtshofes als erste und einzige Instanz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung die Vorstellung gemäss den Vorschriften über das einfache Verwaltungs­ verfahren erhoben werden. Die vom Staatsgerichtshof aufgrund einer Vorstellung ge­ troffene Entscheidung oder Verfügung ist endgültig". Es wurde unterlassen, Art. 42 Abs. 1 StGHG entsprechend zu ändern. Dies geschieht nun neu mit Art. 51 Abs. 2 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes, wonach Entscheidungen des Staatsgerichtshofes endgültig und mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar sind, sofern nicht Besonderes bestimmt ist. 52 Vgl. § 26 öst. VfGG und dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundes­ verfassungsrechts, S. 398/Rdnr. 1072. 53 Der Staatsgerichtshof wie auch das Staatsgerichtshofgesetz verwenden vereinzelt auch den Begriff "Entscheid". Vgl. etwa Art. 1 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 2 und 3 und Art. 43 Abs. 2 StGHG. Zur Judikatur des Staatsgerichtshofes siehe hinten S. 305 f. 54 An erster Stelle ist nach Art. 37 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 StGHG das LVG zu berücksich­ tigen. Der ZPO kommt nur ergänzende Bedeutung zu. Das gilt auch im Rahmen von Art. 88 Abs.l LVG, der allein in diesem Zusammenhang auf die sinngemässe ergänzende Anwendung der ZPO verweist. Vgl. auch vorne S. 125/Anm. 29. 130
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.