Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfah rensgang sungsprozessrechtes wird auf diese Weise zum Gegenstand der Recht­ sprechung. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Ausdifferenzierungen der Verfahrensregelungen bleiben damit weitge­ hend dem Staatsgerichtshof und seiner Rechtsprechung überlassen. Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz enthält in Art. 39 einen dem bisherigen Recht entsprechenden allgemeinen Ver­ weis auf das LVG. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist in Ziff. III. Verfahren (Art. 39 ff.) zwar ausführlicher gestaltet als im geltenden Staatsgerichtshofgesetz, doch bleibt die Regelung aus der Sicht der Nor­ menkontrolle nach wie vor unvollständig und ungenügend. Es wird zwischen dem Normenkontrollverfahren und anderen Verfahrensarten vor dem Staatsgerichtshof nicht unterschieden. II. Einleitung und Durchführung des Verfahrens Der Staatsgerichtshof kann nur auf Antrag und nicht von sich aus tätig werden, und zwar nur auf den zulässigen Antrag eines Antragsberech­ tigten hin.13 Dies folgt aus den Artikeln 24, 25, 26 und 28 StGHG. Im noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetz handelt es sich um die Art. 17, 19 und 21. Es ist ein Antrag erforderlich, der erst das Ver­ fahren einleitet14. Das trifft auch auf die amtswegige Gesetzes- und Ver­ ordnungsprüfung zü. Die Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StGHG besagen nämlich, dass der Staatsgerichtshof jederzeit über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen von Amts wegen er­ kennt, wenn er diese Vorschriften in einem bestimmten Fall unmittelbar oder bei Vor- oder Zwischenfragen mittelbar anzuwenden hat, also im Zusammenhang mit einem auf Antrag eingeleiteten Normenkontroll­ verfahren. Auch die amtswegige Gesetzes- und Verordnungsprüfung 15 So weist etwa der Staatsgerichtshof in StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (46), den Antrag des Obergerichts, soweit er die Prüfung und Aufhebung von Bestimmungen des Zollvertrags begehrt, als unzulässig zurück, da die Uberprüfung des Zollvertrags (Staatsvertrag) auf seine verfassungsmässige Gültigkeit dem Staatsge­ richtshof entzogen ist. 14 Aus diesem Grund heisst es etwa in StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89): "Die gleichfalls verfassungsrechtlich bedenkliche, im inneren Widerspruch zu Art. 25 StGHG stehende Bestimmung des 2. Halbsatzes von Art. 28 Abs. 1, wonach andere Gerichte die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Verord­ nungen bei Anlass ihrer Anwendung prüfen können, ist bislang mangels Antrag oder konkretem Anlass nicht in Prüfung gezogen." 121
	        

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