Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Eine Verbesserung beziehungsweise Korrektur dieses wenig befriedi­ genden Rechtszustandes9 ist anlässlich der Revision des Staatsgerichts­ hofgesetzes vergeblich angemahnt worden. Es wurde eingewendet, ein allgemeiner Hinweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Lan- desverwaltungspflegegesetzes sei nicht ausreichend. Rechtssicherheits­ gründe sprächen für eine eingehendere Regelung im Staatsgerichtshof­ gesetz. Dem ist zuzustimmen, denn die verfassungsgerichtliche Rege­ lung erweist sich als zu offen und unvollständig. Erschwerend wirkt sich zusätzlich der Umstand aus, dass das Landesverwaltungspflegegesetz seinerseits wieder mit generellen Hinweisen auf die Zivilprozessord­ nung durchsetzt ist, die als Ergänzungen "sinngemäss" zur Anwendung gelangen.10 So ist es im Einzelfall schwer festzustellen, welche Bestim­ mung welchen Gesetzes, das heisst des LVG oder der ZPO, anzuwen­ den ist. Diese Lückenhaftigkeit und Unübersichtlichkeit der Rechtslage ist dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben. Auf die Kritik hat er sich jedoch nicht eingelassen oder hat sie zu wenig bedacht. Der Bericht der Regierung räumt zwar ein, dass die "teils unbestimmten Verfahrens­ regelungen" eine Revision geboten erscheinen lassen,11 schwächt dann allerdings diese Feststellung mit dem Argument wieder ab, dass sich in der Praxis keine "Schwierigkeiten" ergeben hätten.12 Eine solche Erklä­ rung vermag nicht zu befriedigen. Sie gibt keine Antwort auf die offenen Fragen. Sie weicht vielmehr den "Schwierigkeiten" aus, denen die Praxis des Staatsgerichtshofes begegnet. Er hat zwar Richtpunkte herausgear­ beitet, die als Verfahrensregeln hätten ins Gesetz aufgenommen werden können. Sie vermöchten jedoch aufs Ganze gesehen den einzelnen Rechtsinstituten nicht gerecht zu werden, wie sie auch eine einlässliche Regelung nicht ersetzen könnten. Die inhaltliche Ausfüllung des Verfas- ' Auch eine gemäss Art. 13 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes vom Staatsgerichtshof zu erlassende Geschäftsordnung - wie vorne S. 118 erwähnt -, kann an diesem unbefriedigenden Rechtszustand nichts ändern, da es in erster Linie an einschlä­ gigen gesetzlichen Bestimmungen fehlt, die eine Geschäftsordnung nicht ersetzen kann. 10 Vgl. etwa aus dem "einfachen Verwaltungsverfahren" des LVG die Art. 88 und 103. Zur Problematik der analogen subsidiären Anwendung der Bestimmungen der ZPO im Ver­ fahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof siehe Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 399/Rdnr. 1074. 11 Vgl. zum Beispiel für Deutschland Christian Pestalozza, Besprechung von Herbert Hal­ ler, Die Prüfung von Gesetzen, in: AöR Bd. 112 (1987), S. 279 (282), der meint, dass diese Arbeit in besonderem Mass geeignet sei, die deutsche Diskussion um eine vollkom­ menere Positivierung des Verfassungsprozessrechts anzuregen und weiterzutreiben. 12 So Bericht und Antrag der Regierung zum Staatsgerichtshof-Gesetz Nr. 71/1991, S. 13 und 83. 120
	        

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