Verfahrensgang trolle fehlende Verfahrensrecht ersetzen. Sie könnte sich nur auf den internen Verfahrensgang beziehungsweise die Geschäftsverteilung be ziehen, nicht aber Regelungen enthalten, die den äusseren Verfahrens gang betreffen und Rechte der Verfahrensbeteiligten oder Dritter ge stalten.5 Eine solche Regelungsbefugnis steht dem Staatsgerichtshof nicht zu. Zum Verfahrensrecht ist auch die Rechtsprechung des Staatsgerichts hofes zu zählen, soweit sie sich mit Verfahrensfragen befasst. 2. Reformbedürftigkeit Dieses vorgenannte Konglomerat von Bestimmungen machen die "all gemein anzuwendenden Vorschriften"6 aus. Welche Bestimmungen da bei als adäquate Verfahrensvorschriften in Betracht kommen, bestimmt der Staatsgerichtshof selbst. Er ist immer wieder mit der Frage der sinn gemässen Anwendung der Bestimmungen des LVG und der ZPO kon frontiert. Er findet die Rechtsgrundlagen für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens im Wege der Analogie zum sonstigen Ver fahrensrecht. Der Staatsgerichtshof prüft im Einzelfall unter "Bedacht- nahme auf die Determinanten des jeweiligen verfassungsgerichtlichen Verfahrens (institutioneller Verfahrenszweck, Verfassungsstruktur)",7 ob und wieweit er verwaltungsverfahrensrechtliche oder zivilprozes suale Bestimmungen für sein Verfahren anwenden kann. So entspricht etwa die ZPO einem bestimmten Verfahrenstyp, der auf andersgeartete Verfahren - wie insbesondere das verfassungsgerichtliche Normenkon trollverfahren - nicht immer übertragbar ist.8 Verfahrensrechtliche be ziehungsweise prozessuale Fragen werden jedoch in der Judikatur des Staatsgerichtshofes kaum diskutiert und beantwortet. Ernst Böttcher, Zu § 1 Status, Sitz und Verfassung des BVerfG, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 222/Rdnr. 42 ff. Für Österreich siehe BGBl 1946/ 202, und Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 392/Rdnr. 1050. 5 Vgl. Michael Hund, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 396/Rdnr. 10. 6 So eine Formulierung des Staatsgerichtshofes in StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 145 (147). 7 Peter Pernthaler/Peter Pallwein-Prettner, Die Entscheidungsbegründung des österrei chischen Verfassungsgerichtshofes, Wien/NewYork 1974, S. 199 (201). 8 So Erwin Melichar, Die Anwendung der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, S. 302. 119