Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensgang trolle fehlende Verfahrensrecht ersetzen. Sie könnte sich nur auf den internen Verfahrensgang beziehungsweise die Geschäftsverteilung be­ ziehen, nicht aber Regelungen enthalten, die den äusseren Verfahrens­ gang betreffen und Rechte der Verfahrensbeteiligten oder Dritter ge­ stalten.5 Eine solche Regelungsbefugnis steht dem Staatsgerichtshof nicht zu. Zum Verfahrensrecht ist auch die Rechtsprechung des Staatsgerichts­ hofes zu zählen, soweit sie sich mit Verfahrensfragen befasst. 2. Reformbedürftigkeit Dieses vorgenannte Konglomerat von Bestimmungen machen die "all­ gemein anzuwendenden Vorschriften"6 aus. Welche Bestimmungen da­ bei als adäquate Verfahrensvorschriften in Betracht kommen, bestimmt der Staatsgerichtshof selbst. Er ist immer wieder mit der Frage der sinn­ gemässen Anwendung der Bestimmungen des LVG und der ZPO kon­ frontiert. Er findet die Rechtsgrundlagen für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens im Wege der Analogie zum sonstigen Ver­ fahrensrecht. Der Staatsgerichtshof prüft im Einzelfall unter "Bedacht- nahme auf die Determinanten des jeweiligen verfassungsgerichtlichen Verfahrens (institutioneller Verfahrenszweck, Verfassungsstruktur)",7 ob und wieweit er verwaltungsverfahrensrechtliche oder zivilprozes­ suale Bestimmungen für sein Verfahren anwenden kann. So entspricht etwa die ZPO einem bestimmten Verfahrenstyp, der auf andersgeartete Verfahren - wie insbesondere das verfassungsgerichtliche Normenkon­ trollverfahren - nicht immer übertragbar ist.8 Verfahrensrechtliche be­ ziehungsweise prozessuale Fragen werden jedoch in der Judikatur des Staatsgerichtshofes kaum diskutiert und beantwortet. Ernst Böttcher, Zu § 1 Status, Sitz und Verfassung des BVerfG, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 222/Rdnr. 42 ff. Für Österreich siehe BGBl 1946/ 202, und Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 392/Rdnr. 1050. 5 Vgl. Michael Hund, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 396/Rdnr. 10. 6 So eine Formulierung des Staatsgerichtshofes in StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 145 (147). 7 Peter Pernthaler/Peter Pallwein-Prettner, Die Entscheidungsbegründung des österrei­ chischen Verfassungsgerichtshofes, Wien/NewYork 1974, S. 199 (201). 8 So Erwin Melichar, Die Anwendung der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, S. 302. 119
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.