Normenkontrolle in anderen Verfahren ist auch in Kompetenzkonflikts- oder im Wahlprüfungsverfahren146 möglich. So hat der Staatsgerichtshof auf eine Wahlbeschwerde einer Partei unter Berufung auf Art. 24 Abs. 3 StGHG die Sperrklausel für die Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen147 des damals gelten den Gesetzes vom 18. Januar 1939148 über die Einführung des Verhält niswahlrechts als verfassungswidrig aufgehoben. II. Verfassungsbeschwerde 1. Begriff und Umfang Nach Art. 23 StGHG ist eine Verfassungsbeschwerde (verfassungsge richtliche "Individualbeschwerde")149 zulässig, wenn ein verfassungs mässig garantiertes Recht durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Gerichts150 oder einer Verwaltungsbehörde verletzt wird. Fraglich ist, ob auch ein Landtagsbeschluss - wie der Staatsgerichtshof an- •« StGH 1962/1', Entscheidung vom 1. Mai 1962, ELG 1962 bis 1966, S. 191 (194). 147 Zu den Hintergründen siehe Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht im Spannungsfeld der politischen Kräfte in der Zeit von 1918-1939, S. 59 (163 ff.; 189 ff.). "» LGB1 1939 Nr. 4 bzw. LGB1 1958 Nr. 2. 149 So Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Men schenrechtskonvention, S. 154. .Die Terminologie des Staatsgerichtshofes ist unein heitlich. In jüngerer Zeit bezeichnet er die Verfassungsbeschwerde auch als "Verfas sungsgerichtsbeschwerde": StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 -als Verwal- tungs- und Verfassungsgerichtshof, LES 4/1997, S. 211 (214), oder StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, LES 5/1998, S. 258 (261/263), oder "Staatsgerichtshofbeschwerde": StGH 1989/8, Urteil vom 3. November 1989, LES 2/1990, S. 60 (63), StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (16), und StGH 1996/21, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1/1998, S. 18 (22), und wohl in Anlehnung an das schweizerische Recht als "staats rechtliche Beschwerde" in: StGH 1996/21, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1/1998, S. 18. Die beiden letztgenannten Begriffe sind nicht zutreffend, da eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof auch eine "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" sein kann. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde in der Schweiz vergleichbar, der auch eine "föderalismusspezifische" Funktion zukommt. Siehe dazu Walter Kälin, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, S. 179. 150 Anders die Rechtslage in Österreich; in StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11), weist der Staatsgerichtshof in Anlehnung an Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 112 f., darauf hin, dass im Gegensatz zum österreichischen Verfassungsgerichtshof der Staatsgerichtshof gemäss Art. 23 StGHG die Aufgabe habe, sämtliche mit Verfas sungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen - also nicht nur Entscheidungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, sondern auch diejenigen des Obersten Gerichtshofes - auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und allenfalls zu kassieren. 109