Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

System und Arten der Normenkontrolle gerichtshof dies kürzlich in zwei gleichlautenden Entscheidungen141 getan hat. Er hat diese Judikaturlinie fortgesetzt beziehungsweise beibe­ halten, obwohl er sich der verfassungsrechtlichen Unterschiede von Ver- waltungsgerichts- und Verfassungs(gerichts)beschwerden bewusst ist. Der Staatsgerichtshof ist nämlich nur wenige Zeit später zumindest in der Sache wieder von diesem Standpunkt abgerückt, indem er in StGH 1994/13142 dezidiert erklärt hat, dass er in seiner "Sonderfunktion" als Verwaltungsgerichtshof in Steuersachen als verwaltungsgerichtliche Sachinstanz in Prüfung der Gesetzmässigkeit der steuerbehördlichen Entscheidung tätig werde. Als Verfassungsgericht habe der Staatsge­ richtshof gesondert hievon und nicht instanzenmässig als Unter- und Oberbehörde im Rechtsmittelverfahren über die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verfassungsmäs­ sigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof knüpft da­ mit in seiner Argumentation an seine frühere Praxis an. In StGH 1980/6143 hatte er nämlich richtigerweise festgehalten, dass er mit einem Begehren auf Erkennung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur als Verfassungsgerichtshof und nicht auch als Verwaltungsgerichtshof angegangen werden könne.144 Diese Frage scheint im Gericht noch nicht wirklich ausgetragen worden zu sein. Von den Verfahren, die für eine Normenkontrolle auch in Frage kommen, steht von der Bedeutung her die Verfassungsbeschwerde im Vordergrund, die die Statistik als den wohl häufigsten Anwendungsfall der konkreten Normenkontrolle ausweist.145 Sie ist in Art. 104 Abs. 1 der Verfassung und in Art. 23 StGHG geregelt. Eine Normenkontrolle 141 StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1995, S. 16 (18), und StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungsgerichtshof (nicht ver­ öffentlicht), S. 20. 142 StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 118 (121). Obwohl der Staats­ gerichtshof "auf diese, zwei unterschiedliche Rechtsgriinde betreffende Funktionen" hinweist, ist er der Meinung, dass derselbe "Senat" sowohl über die Verwaltungsge­ richtsbeschwerde als auch die Verfassungsbeschwerde, die miteinander verbunden wer­ den, entscheiden könne. Damit folgt der Staatsgerichtshof verfahrensmässig nicht sei­ nen funktionell-rechtlichen Überlegungen, die er vorgängig angestellt hatte. 143 StGH 1980/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1980, LES 1982, S. 1. 144 Zu den neuesten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes siehe StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (214), und StGH 1997/13, Urteil vom 4. Sep­ tember 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, LES 5/1998, S. 258 (261/263). Zu dieser Thematik und Problematik insgesamt siehe hinten S. 134 ff. 145 Dies kann ohne grosse Mühe aus den in der LES publizierten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes entnommen werden. 108
	        

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