Entwurf einer Gemeindeordnung
für das
Jürstenihum Liechtenstein.
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Wir Johann IL von Gottes Gnaden. Fürst und Regierer des Hauses
von und zu Fiechtenstein &c. &x.
finden Uns veranlaßt, in Ausführung des 8 22 der Verfassungsurfunde mit
Zustimmung Unseres Landtages die Gemeindeverhältnisse im Fürstenthume Liech-
tenstein durch nachstehende geseßliche Bestimmungen zu regeln.
EL: Abschnitt.
A, Von der Gemeinde überhaupt.
-- 8 1. Die gegenwärtig bestehende Zusammensehung der Ortsgemeinden wird beibe-
halten, jedoch erscheint eine Theilung derselben zulässig, sobald
a. rücfichtlich: der Gemeindemarkungen ,
- rücffichtlich der Theilung des Gemeindevermögens und der Gemeindelasten ein
VUebereinfommen unter den Bewohnern der eine Ortsgemeinde bildenden verschie-
denen Ortschaften erzielt würde.
8. 2. Jede Ortsgemeinde muß eine abgesonderte Gemarkung haben. Die Feststellung
derselben geschieht, wo solche noch fehlt :
1) durc freiwilliges Uebereinfommen der betreffenden Gemeinden, - und. wenn in-
nerhalb sechs -Wochen nach ergangener Aufforderung -durch die Regierung keines
zu Stande kommt ;
? durch ein Schiedsgericht. " Jede betheiligte Gemeinde wählt einen Schied8mann,
der Landesverweser ist Obmann. - Die Schiedsmänner dürfen feine Einwohner
der betheiligten Gemeinden fein. Jeder: Staatsbürger muß. die Wahl zum
Schiedsrichter annehmen. „Jm Schiedsgerichte entscheidet bei Stimmengleichheit
die Stimme des Obmanns? Gegen die Aussprüche des Schieds8gerichtes findet
fein weiterer Instanzenzug statt.
Sowohl bei Vereinbarung de Gemeinden als auch beim Schiedsspruche Ist nebst Be-
rücfsichtigung der bestehenden Verträge und des Herkommens darauf zu achteä, daß die-6
meindegebiete möglichst zusammenhängen.
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