Volltext: Entwurf einer Gemeindeordnung für das Fürstenthum Liechtenstein

Entwurf einer Gemeindeordnung 
für das 
Jürstenihum Liechtenstein. 
-===-82>- - 
Wir Johann IL von Gottes Gnaden. Fürst und Regierer des Hauses 
von und zu Fiechtenstein &c. &x. 
finden Uns veranlaßt, in Ausführung des 8 22 der Verfassungsurfunde mit 
Zustimmung Unseres Landtages die Gemeindeverhältnisse im Fürstenthume Liech- 
tenstein durch nachstehende geseßliche Bestimmungen zu regeln. 
EL: Abschnitt. 
A, Von der Gemeinde überhaupt. 
-- 8 1. Die gegenwärtig bestehende Zusammensehung der Ortsgemeinden wird beibe- 
halten, jedoch erscheint eine Theilung derselben zulässig, sobald 
a. rücfichtlich: der Gemeindemarkungen , 
- rücffichtlich der Theilung des Gemeindevermögens und der Gemeindelasten ein 
VUebereinfommen unter den Bewohnern der eine Ortsgemeinde bildenden verschie- 
denen Ortschaften erzielt würde. 
8. 2. Jede Ortsgemeinde muß eine abgesonderte Gemarkung haben. Die Feststellung 
derselben geschieht, wo solche noch fehlt : 
1) durc freiwilliges Uebereinfommen der betreffenden Gemeinden, - und. wenn in- 
nerhalb sechs -Wochen nach ergangener Aufforderung -durch die Regierung keines 
zu Stande kommt ; 
? durch ein Schiedsgericht. " Jede betheiligte Gemeinde wählt einen Schied8mann, 
der Landesverweser ist Obmann. - Die Schiedsmänner dürfen feine Einwohner 
der betheiligten Gemeinden fein. Jeder: Staatsbürger muß. die Wahl zum 
Schiedsrichter annehmen. „Jm Schiedsgerichte entscheidet bei Stimmengleichheit 
die Stimme des Obmanns? Gegen die Aussprüche des Schieds8gerichtes findet 
fein weiterer Instanzenzug statt. 
Sowohl bei Vereinbarung de Gemeinden als auch beim Schiedsspruche Ist nebst Be- 
rücfsichtigung der bestehenden Verträge und des Herkommens darauf zu achteä, daß die-6 
meindegebiete möglichst zusammenhängen. 
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