Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Finanz- und Haushaltspolitik hungsweise 3741 CHF. Die durchschnittlichen Steuereinnahmen des Landes betrugen, abzüglich der Finanzzuweisungen an die Gemeinden, in diesen Vergleichsjahren 4252 beziehungsweise 7861 CHF.!79 Dadurch hat sich in den Vergleichs) ahren die Relation zwischen staatlichen und kommunalen Fiskaleinnahmen von 1,6 auf 2,1 erhöht. Damit bestätigt sich auch für Liechtenstein das Popitzsche Gesetz, nach dem in einem föderativen Staat zentrale Instanzen dazu neigen, ihre Kompetenzen und ihr Finanzvolumen in Relation zu den anderen Gebietskörperschaf­ ten zu vergrössern (Gesetz von der Anziehungskraft des zentralen Etats).180 Gründe für diese Verschiebung liegen in der zunehmenden Dominanz der Landespolitik gegenüber der Gemeindepolitik und in der fast ausschliesslichen Steuerhoheit des Staates, der primär aus seiner Interessensicht die Aufteilung der Steuereinnahmen im jährlichen Finanzgesetz beziehungsweise Finanzausgleich festlegen kann. Die Beitragszahlungen stellen die gewichtigste Aufwandsart des Staa­ tes mit den grössten Wachstumsraten dar. Unter die laufenden Beitrags­ zahlungen fallen gemäss Rechenschaftsbericht die Subventionen, Kostenanteile und Defizitbeiträge, welche das Land in den meisten Auf­ gabenbereichen an Privatpersonen, Institutionen und öffentliche Kör­ perschaften ausrichtet. Die Beitragszahlungen haben sich in den Ver­ gleichsjahren 1979 und 1993 folgendermassen verändert (in Mio CHF): 1979 1993 
% p.a. Sozialwesen 
16.2 59.3 
9,7 Gesundheitswesen 
3.4 
8.7 7,0 Bildungswesen 
13.0 42.1 
8,8 Land- und Forstwirtschaft 
3.4 5.8 
3,9 übrige Bereiche 
3.8 
20.3 12,7 Beitragszahlungen insgesamt 
39.8 136.2 
9,2 Die Beitragszahlungen sind im betrachteten Zeitraum überdurchschnitt­ lich gestiegen. Dazu wird im Rechenschaftsbericht 1993 ausgeführt: "Sie Vgl. ReBe 1979, S. 114, und ReBe 1993, S. 142. In diesen Steuereinnahmen sind diverse Gebühren, die unter den Steuereinnahmen des Landes subsumiert werden, nicht ent­ halten. i8o Vgl. Dichtl E. und Issing O.: Popitzsches Gesetz, S.1665. 93
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.