Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Ausgaben nach Verwaltungsbereichen wurde.155 Der Landtag konnte sich nicht zu einschneidenden Sparmass- nahmen entschliessen und begnügte sich damit, den privaten Beitrags­ satz auf 30 CHF pro Krankheitsfall festzulegen. Eine Kompromisslö­ sung, welche die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen nicht nachhal­ tig eindämmen konnte. Wenn die Renten der AHV und IV sowie die Familienzulagen peri­ odisch der Teuerung angepasst, die Ergänzungsleistungen erhöht, die Witwerrente eingeführt oder die Wohnbauförderung erweitert wurden, konnten diese sozialpolitischen Leistungen zwar für die Wahlen ge­ nutzt werden, an die längerfristigen Auswirkungen auf die staatlichen Ausgaben und die Versicherungsfonds wurde dabei jedoch weniger ge­ dacht. Die Einführung eines Weihnachtsgeldes für die Rentenberech­ tigten der AHV und IV ist ein besonderes liechtensteinisches Beispiel für sozialpolitische Versprechungen, die zu weiteren staatlichen Bei­ tragszahlungen führten. Bei der Einführung eines Weihnachtsgeldes wurde auf die längerfristige Entwicklung der Ausgaben zu wenig ge­ achtet. So wurde bislang für Liechtenstein auch keine alle Versiche­ rungsträger umfassende Studie erstellt, die über das kritische Jahr 2010 hinausgeht.156 Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung wurde in Liechten­ stein erst im Jahre 1970 in Kraft gesetzt. In den Jahren bis 1990 schwankte die Zahl der Arbeitslosen zwischen 3 und 59 Personen. Seit 1991 ist eine deutliche Zunahme der Arbeitslosen zu verzeichnen, die im Jahre 1993 einen Höchststand von 286 Ganzarbeitslosen erreichte.157 Gemäss Art. 57 ALVG entrichtet der Staat Beiträge zwischen 20 und 50 Prozent der Auszahlungen der Versicherung. Die Staatsbeiträge werden aus dem von der Regierung verwalteten Garantiefonds entnommen. Durch diese Regelung haben sich die Staatsbeiträge in den Jahren 1990 bis 1993 von 0.09 auf 1.34 Mio CHF drastisch erhöht. Im betrachteten Zeitraum haben sich die Erwartungen hinsichtlich der sozialen Aufgaben und Verpflichtungen des Staates grundlegend verändert. Besonders auffallend ist die Entwicklung im Sozial- und Ge­ sundheitswesen. In Liechtenstein hat der Staat teilweise die Fürsorge­ 155 Vgl. LaProt vom 20. Oktober 1987, S. 737-781, und vom 11. November 1987, S. 862-882. 156 Vgl. dazu Wechsler M., Savioz M. 157 Vgl. StatJB 1995, S. 107. 81
	        

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