Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Steuer- und Gebühreneinnahmen steinische Fiskalsystem wird auf die angeführte Literatur und die weite­ ren Ausführungen im Forschungsbericht verwiesen.97 Dem Wirtschaftsaufschwung förderlich waren insbesondere das Steu­ ergesetz, das ausländische Kapitalgesellschaften privilegiert, zusammen mit dem Personen- und Gesellschaftsrecht (1926), das vielfältige Gesell­ schaftsformen nach den Bedürfnissen der Anleger ermöglicht.98 Diese Gesetze sind darauf ausgerichtet, ausländisches Kapital anzuziehen. Den ausländischen Investoren werden folgende Vorteile geboten: Möglich­ keit zur Steuerersparnis durch attraktive Besteuerung des angelegten Kapitals (niedrige Sätze, keine Ertragssteuer), treuhänderische Gewähr­ leistung und Schutz der Vermögenswerte, ausgebautes Bankensystem im Schweizer Währungsgebiet, Wahrung der Anonymität des Anlegers und des Bankgeheimnisses, Verweigerung der Rechtshilfe an ausländische Behörden bei Steuer-, Zoll- und Devisensachen (jedoch nicht in Strafsa­ chen), Möglichkeit zur Abwicklung von Geschäften im Ausland, Bil­ dung von Gesellschaftsformen nach Mass. Die am häufigsten bevorzug­ ten Formen sind das Treuunternehmen, die Anstalt, die Stiftung und die Aktiengesellschaft. Aufgrund des Zollvertrags (ZV) bildet das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einen Bestandteil des schweizerischen Zollgebietes.99 Finanz- und fiskalpolitisch bedeutsam war der Zollvertrag vor allem hin­ sichtlich der Wirtschaftsverkehrssteuern, die auch in Liechtenstein auf­ grund der schweizerischen Gesetzgebung zum Tragen kommen.100 Ent­ sprechend Art. 4 ZV findet in Liechtenstein die gesamte schweizerische 97 Vgl. Price Waterhouse (Hrsg.), S. 30ff., Beck I., S. 83ff., sowie Carl/Klos, Marxer/ Goop/Kieber und Bächtold/Haenle/Kratz/Winter. Vgl. dazu auch die weiteren Aus­ führungen im Skriptum zum Forschungsprojekt über den öffentlichen Haushalt Liech­ tensteins vom 9. Februar 1998, Kapitel 3, S. 4ff. 98 Vgl. dazu Carl/Klos, S. 197ff. 99 Vgl. Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürsten­ tums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (ZV) vom 29. März 1923, LGB1. 1923/24, und Einführungsgesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 13. Mai 1924 (EGZV), LGB1. 1924/11. 100 Vgl. Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (LGB1. 1995/30) sowie Vereinbarungen vom 28. November 1994 betref­ fend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und die Änderung der Berech­ nungsweise des Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer (LGB1. 1995/31) sowie Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 1974 betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben (LGB1. 1974/33). 51
	        

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