Staatsaufgaben und Aufgabenteilung zahlreicher EU-Normen und Richtlinien ab.90 Zudem musste in der Zwischenzeit der Zollvertrag zur Gewährleistung der doppelten Ver kehrsfähigkeit von Waren im europäischen und schweizerischen Wirt schaftsraum revidiert werden.91 Die Sicherstellung der doppelten Ver kehrsfähigkeit erforderte die Einrichtung eines Amtes für Zollwesen. Komplexe Aufgaben und Probleme stellen sich für die Verwaltung vor allem dadurch, dass umfangreiche Normen und Richtlinien sowohl des EWR als auch der Schweiz parallel zu berücksichtigen und zu überwa chen sind. Die Sicherung des Marktzugangs, insbesondere die Ausstel lung EU-gerechter Ursprungszeugnisse für die Exporte und von Euro lizenzen für das Transportgewerbe oder die Prüfung der Importe hin sichtlich der technischen Normen und der weiteren Verkehrsfähigkeit für die Schweiz, erfordern in der Verwaltung neue Fachkräfte.92 Mit der Volksabstimmung zum EWR-Beitritt im Jahre 1995 hat sich Liechtenstein die Möglichkeit verschafft, "aus dem Rucksack" der Schweiz auszusteigen. Der EWR-Vertrag bringt eine Zäsur der bisheri gen nachbarschaftlichen Zusammenarbeit mit der Schweiz mit sich, da sich nun auch das benachbarte Osterreich als Vertragspartner anbietet oder Liechtenstein im Rahmen der EU-Regelungen und Entwicklungen öffentliche Aufgaben, wie zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, eigenständig wahrnehmen kann. Mit dem Beitritt zu internationalen Abkommen und Organisationen sowie dem EWR-Abkommen zeichnet sich in jüngster Vergangenheit jedoch eine politische Neuausrichtung ab. Liechtenstein will als Kleinstaat nicht nur profitieren, sondern ver folgt auch eine komplementäre Strategie der internationalen Solidarität, indem es sich im Europarat, in der OSZE, in der UNO oder in der EFTA, in der EU und WTO aktiv einsetzt und seinen Beitrag leistet.93 90 Vgl. das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (LGB1. 1995/68) und Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGB1. 1995/71) sowie Register 1995 der EWR-Rechtssammlung vom 1. Mai 1995. 91 Vgl. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet sowie Gesetz über das Zollwesen (LGB1. 1995/92) und Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren (LGB1. 1995/94). 92 Telefonische Information von Wilfried Pircher, Amt für Zollwesen vom 17. April 1997. Vgl. dazu auch BuA zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren, Nr. 101/1996. 93 Vgl. von Liechtenstein N., S. 307ff., und Thürer D., S. 215ff. Vgl. dazu auch: BuA be treffend die Bewilligung von Nachtragskrediten im Zusammenhang mit dem Beitritt zum EWRA, Nr. 98/1995. 49